RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0127

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Enthält das Auskunftsverlangen zwar eine unleserliche Unterschrift, jedoch keine leserliche Beifügung des Namens des Unterfertigers, so ist es nicht rechtsverbindlich. Die ersten drei Buchstaben des Familiennamens sowie die unleserliche Unterschrift sind kein Anhaltspunkt, wer die Erledigung genehmigt hat.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020127.X04

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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