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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Enthält das Auskunftsverlangen zwar eine unleserliche Unterschrift, jedoch keine leserliche Beifügung des Namens des Unterfertigers, so ist es nicht rechtsverbindlich. Die ersten drei Buchstaben des Familiennamens sowie die unleserliche Unterschrift sind kein Anhaltspunkt, wer die Erledigung genehmigt hat.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020127.X04Im RIS seit
17.10.2005