RS Vwgh 1987/11/12 87/02/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 bedarf nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 keiner Unterschrift des Genehmigenden, wenn die im Verwaltungsakt verbliebene "Aktkopie", die demnach als Urschrift zu werten ist, eine solche Unterschrift aufweist. (Hinweis auf E vom 20.3.1986, 85/02/0278)

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020114.X01

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten