RS Vwgh 1987/12/18 87/18/0095

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung "Stadthauptmann" vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass für den Beschuldigten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der die Aufforderung erlassenden Behörde den Namen jenes Stadthauptmannes zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180095.X04

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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