Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung "Stadthauptmann" vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass für den Beschuldigten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der die Aufforderung erlassenden Behörde den Namen jenes Stadthauptmannes zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180095.X04Im RIS seit
17.10.2005