RS Vwgh 1987/12/18 87/11/0070

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch ein Einberufungsbefehl nach § 36 WehrG 1978 ist nicht als Bescheid anzusehen, wenn überhaupt keine Unterschrift des Genehmigenden vorliegt.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110070.X01

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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