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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0246 Besprechung in:ÖJZ 10/1991;Rechtssatz
Der von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig für welchen Kompetenzbereich die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170245.X05Im RIS seit
29.01.1988Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017