RS Vwgh 1988/1/29 87/17/0245

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Veröffentlicht am 29.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/17/0246 Besprechung in:ÖJZ 10/1991;

Rechtssatz

Der von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig für welchen Kompetenzbereich die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170245.X05

Im RIS seit

29.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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