RS Vwgh 1987/10/21 87/01/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Schriftstücke, die unter Zuhilfenahme eines Textverarbeitungssystems hergestellt wurden, sind ab mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010256.X01

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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