RS Vwgh 1987/9/15 87/04/0036

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0027 B 7. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG 1950 muss die Urschrift des Bescheides (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc) mit der Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, versehen sein. An diesem Grundsatz hat auch die AVG-Nov 1982 keine Änderung gebracht, weil diese sich nur auf verschiedene Fälle der formalen Bescheidausfertigungen bezieht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040036.X01

Im RIS seit

27.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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