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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wird die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme fälschlicherweise vom Bürgermeister unterfertigt und nicht von der Gemeindevertretung - so liegt darin kein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Bescheides nach § 42 Abs 2 VwGG führen könnte vor, wenngleich eine Fertigungsklausel "für die Gemeindevertretung" zu wählen gewesen wäre.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060023.X03Im RIS seit
10.03.2006