RS Vwgh 1987/10/15 87/06/0023

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO Slbg 1976 §36 Abs2;
GdO Slbg 1976 §37;
GdO Slbg 1976 §38;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme fälschlicherweise vom Bürgermeister unterfertigt und nicht von der Gemeindevertretung - so liegt darin kein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Bescheides nach § 42 Abs 2 VwGG führen könnte vor, wenngleich eine Fertigungsklausel "für die Gemeindevertretung" zu wählen gewesen wäre.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060023.X03

Im RIS seit

10.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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