RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0197

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §36 Abs1;

Rechtssatz

Eine automationsunterstützt hergestellte Liste von Personen, an die ein Bescheid bestimmten Inhaltes zu ergehen hat, im Verwaltungsakt, die vom Genehmigenden unterschrieben ist, ist einem unterschriebenen Konzept im Akt gleichzuhalten. Die ebenfalls automationsunterstützt hergestellte, nicht unterschriebene und nicht beglaubigte Ausfertigung ist ein rechtswirksamer Bescheid.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteUnterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110197.X01

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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