RS Vwgh 1987/11/3 87/11/0117

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Die Eintragung im Führerschein (ohne gesonderte Bescheiderlassung), die Gültigkeit der Lenkerberechtigung wurde zeitlich beschränkt, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit jedenfalls der Unterschrift. (Dahingestellt blieb die Frage der Bescheidqualität für den Fall des Vorhandenseins einer Unterschrift.)

Schlagworte

Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110117.X03

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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