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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Eintragung im Führerschein (ohne gesonderte Bescheiderlassung), die Gültigkeit der Lenkerberechtigung wurde zeitlich beschränkt, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit jedenfalls der Unterschrift. (Dahingestellt blieb die Frage der Bescheidqualität für den Fall des Vorhandenseins einer Unterschrift.)
Schlagworte
Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110117.X03Im RIS seit
31.05.2006