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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Handelt es sich bei einer Bescheidausfertigung nach ihrem Erscheinungsbild um eine vervielfältigte Ausfertigung und enthält sie die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift, so entspricht sie dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierte Satz AVG idF BGBl 1982/199 und bedarf daher weder einer Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung der Kanzlei (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenVervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030010.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010