RS Vwgh 1988/2/17 87/03/0010

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Handelt es sich bei einer Bescheidausfertigung nach ihrem Erscheinungsbild um eine vervielfältigte Ausfertigung und enthält sie die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift, so entspricht sie dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierte Satz AVG idF BGBl 1982/199 und bedarf daher weder einer Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung der Kanzlei (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenVervielfältigung von AusfertigungenBeglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030010.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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