Aus den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 29. März 1996 bis zum 17. Juni 2010 Eigentümer des Grundstückes Nr. 125/57, KG T, war. Dieses Grundstücke wurde danach von der S Ltd. (in weiterer Folge: SSL) erworben. Der Revisionswerber versuchte bereits im Jahr 2005 die Liegenschaft zu verkaufen und schloss mit der WH KEG (in weiterer Folge: WH KEG) eine entsprechende Vereinbarung ab; letztlich scheiterte diese... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §74 Abs1;AWG 2002 §74 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §31 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2013/07/0164 E 20. Februar 2014 RS 4 Stammrechtssatz § 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den "Eigentümer der Liegenschaft" und dessen Beauftragung nach Maßgabe de... mehr lesen...
Die E-Werk W KG ist Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage K, Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft M (BH). Ihr wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 31. August 2001 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Flusskraftwerkes an der Y (anstelle des bisher bestehenden Ausleitungskraftwerkes) nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und unter näher umschriebenen Auflagen erteilt. Unt... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/07/0063 E 19. Mai 1994 VwSlg 14055 A/1994 RS 1 Stammrechtssatz Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf eine solche Inan... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §138; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 1 Stammrechtssatz Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 77/1, KG S. Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 74 und 75. Herbert P. sen. ist Eigentümer, Herbert P. jun. Pächter des Grundstückes Nr. 76/2. Auf den Grundstücken Nr. 74 und 75 entspringt ein Bach, der im Wesentlichen entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 76/1 und 76/2 einerseits sowie 74 und 77/1 andererseits verläuft. Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer der Bezi... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §105;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/07/0063 E 19. Mai 1994 VwSlg 14055 A/1994 RS 1 Stammrechtssatz Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf ei... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 12. Juli 1996 wandten sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit der Bitte um Abhilfe an die Bezirkshauptmannschaft H (BH) gegen die mitbeteiligten Parteien, weil diese ein unbenanntes Gerinne nicht ordnungsgemäß räumten, wodurch es zu Überflutungen und Vernässungen eines Grundstückes der Beschwerdeführer komme. Die BH forderte die mitbeteiligten Parteien auf, das Gerinne zu räumen. Darauf reagierten die mitbeteiligten Parteien mit dem Hinweis,... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §138;WRGNov 1990;
Rechtssatz: Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 iSd § 138 legcit dar. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass die WRG-Novelle 1990 dadurch, dass sie im § 138 Abs. 4 bestimmte Verhaltensweisen als Grundla... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §138;WRG 1959 §39; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 1 Stammrechtssatz Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgeno... mehr lesen...
I. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in B, zu der das Grundstück Nr. 275/13, KG K, und (u. a.) das Haus K Nr. 35 gehören. Auf Grund des Verdachtes, dass die auf dieser Liegenschaft befindliche, wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage undicht sei und nicht konsensgemäß betrieben werde, ordnete die Bezirkshauptmannschaft G (die Erstbehörde) eine wasserrechtliche Überprüfung an. In der Folge führte die Erstbehörde am 14. April 1999, 7. Juni 19... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §31 Abs6 idF 1990/252;
Rechtssatz: Duldet der Grundeigentümer die (fortgesetzte) Einleitung von Abwässern in die Anlage durch Hausbewohner, die als Bestandnehmer ohne seine Zustimmung handeln, und unterlässt er es zumutbare Abwehrmaßnahmen zu setzen, dann kann von einem bloßen, durch passives Verhalten Bestehenlassen ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRGNov 1990; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/07/0154 E 28. Juli 1994 RS 4
(gilt auch für Verursacher iSd § 138 Abs 2 WRG 1959) Stammrechtssatz Die WRGNov 1990 hat dadurch, daß sie im § 138 Abs 4 WRG 1959 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung (der Grundeigentümer) statuiert hat, eine... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;
Rechtssatz: § 138 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher im Sinn des § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs. 4 legcit zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung gena... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §138; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 1 Stammrechtssatz Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dan... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: ABGB §509;ABGB §523;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;
Rechtssatz: Gemäß § 509 ABGB ist die Fruchtnießung (der Fruchtgenuss) das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Dem Eigentümer bleiben alle Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtn... mehr lesen...
I. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von in der Gemeinde Sch (Kat. Gem. M) gelegenen Grundstücken, die sich im Hochwasserabflussbereich des K-Baches (auch genannt: T-Bach) befinden. Mit Bescheid vom 10. Jänner 1994 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (die Erstbehörde) den Beschwerdeführern die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Anschüttungen auf ihren Grundstücken im Hochwasserabflussbereich des genannten Baches unter verschiedenen Bedingungen u... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/07/0162 E 19. Mai 1994 VwSlg 14056 A/1994 RS 3 Stammrechtssatz § 138 Abs 4 WRG, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach § 138 Abs 1 WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4;WRGNov 1990; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/07/0154 E 28. Juli 1994 RS 4(gilt auch für Verursacher iSd § 138 Abs 2 WRG 1959) Stammrechtssatz Die WRGNov 1990 hat dadurch, daß sie im § 138 Abs 4 WRG 1959 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung (der Grundeigentümer) statuiert hat,... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §138;
Rechtssatz: Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn § 138 Abs. 1 (oder 2) legcit Anwendung, und zwar ohne di... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;
Rechtssatz: Die bloße Zustimmung zur Ablagerung kann für die Liegenschaftseigentümer gemäß § 138 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 idF 1990/252 nur dann haftungsbegründend wirken, wenn der Verursacher (§ 138 Abs. 1 legcit) zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht verhalten werden könnte. ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (kurz: BH) vom 21. November 1996 wurden unter Spruchteil II der Beschwerdeführer sowie Andreas H.-S. als Wasserberechtigte an den nach Postzahlen näher genannten Wasserkraftanlagen zum "Neubau der so genannten K-Wehr" in der KG L beim L.er Werkskanal, welche als Hochwassereinrichtung anzusehen sei, gemäß den Projektsunterlagen und der Verhandlungsschrift vom 16. Oktober 1995 unter näher angeführten Nebenbestimmungen und unter Hinweis insb... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §105 Abs1 litb;WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §138 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/07/0085 E 16. November 1993 RS 9
(Hier:Eine Wehranlage, die auf sachkundiger Basis als
"Hochwasserhindernis" eingestuft wurde, stellt umso mehr eine
erhebliche Beeinträchtigung des Abflusses der Hochwässer dar.
Insoweit war daher eine wesentliche Voraussetzung für die
Erteilung eines Beseitigungs... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRGNov 1990;
Rechtssatz: Es ist schon aus dem Textzusammenhang (des § 138 Abs 4 WRG 1959)("... oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat ...") unschwer zu ersehen, dass sich die freiwillige Duldung nur auf den Fall der Ablagerung, nicht jedoch auch auf eine eigenmächtige Neueru... mehr lesen...
Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 8. Oktober 1970, 11. Mai 1973 und 31. August 1977 war G sen. die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Schottergewinnungsanlage auf den Grundstücken 74/1, 74/3, 69, 67/2, 114 und 130/1, alle KG Dorf, erteilt worden. Im Oktober 1985 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) als Wasserrechtsbehörde der Technischen Gewässeraufsicht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Auftrag, Erhebungen... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs4;
Rechtssatz: Einer Ausdehnung der im § 138 Abs 4 WRG für Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum geschaffenen Regelung auf Fälle, in denen keine Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum, sondern eine solche in andere Rechtspositionen vorliegt, steht der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Grundanrainer des Perwenderbaches führten bei der Wasserrechtsbehörde Beschwerde darüber, daß die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Ufers dieses Baches durchgeführt habe, wodurch die Hochwasserabflußverhältnisse nachteilig beeinflußt würden. Mit Bescheid vom 16. Jänner 1995 trug die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 138 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 38 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) auf, die im westlichsten Bereich d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §58 Abs2;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4;
Rechtssatz: Wurde einer Partei, die Liegenschaftseigentümer ist ein wasserpolizeilicher Auftrag gem § 138 Abs 1 WRG erteilt, bestreitet diese jedoch, eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen zu haben, so wird durch den Hinweis der Beh, der Liegenschaftseigentümer hafte für das Verhalten seiner... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/07/0162 3
VwSlg 14056 A/1994 Stammrechtssatz § 138 Abs 4, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach § 138 Abs 1 WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 WRG h... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/07/0154 1
VwSlg 14011 A/1994 Stammrechtssatz Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst "vorgenommen" hat, dann findet au... mehr lesen...