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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Rechtssatz
Gemäß § 509 ABGB ist die Fruchtnießung (der Fruchtgenuss) das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Dem Eigentümer bleiben alle Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt, so etwa die Befugnis der Veräußerung oder einer weiteren Belastung der Liegenschaft. Der Fruchtnießer hat das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, sodass der Eigentümer eines belasteten Anteils von dessen Verwaltung ausgeschlossen ist. Zur Nutzung und Verwaltung gehört neben dem Recht auf Eigenbenützung und Überlassung der Ausübung die Vermietung oder Verpachtung, und es hat der Fruchtnießer gegen jeden Störer die Möglichkeit der Klage nach § 523 zweiter Fall ABGB auf Unterlassung von Eingriffen. Der Fruchtnießer hat gegen den Eigentümer insoweit daher eine noch stärkere Rechtsposition als ein Mieter, dem auf Grund seiner rechtlich und tatsächlich selbstständigen Verfügungsberechtigung über eine Liegenschaft oder Anlage die nach § 138 WRG 1959 abzustellende Rechtswidrigkeit zuzurechnen ist (Hinweis E 22.2.1994, 93/07/0154). (Hier: Die belBeh hat mit ihrer Auffassung, der Zweitbfr habe als Eigentümer der Liegenschaft bzw. Anlage trotz des Fruchtgenussrechtes der Erstbfrin an der gesamten Liegenschaft die Abwasseranlage zu "vertreten", weil die Erstbfrin die Liegenschaft nur nutzen könne, wie sie dieser vom Eigentümer übergeben worden sei, die Rechtslage verkannt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070064.X07Im RIS seit
24.06.2002