Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4;WRGNov 1990; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/04/19 93/07/0171 4 Stammrechtssatz Die WRGNov 1990 hat im § 138 Abs 4 WRG bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidäre Haftung (des Grundeigentümers) statuiert, was eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verurs... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 24. Juni 1986 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) der Beschwerdeführerin den auf die §§ 99 und 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Auftrag, bis spätestens 30. August 1986 den auf den Grundstücken Nr. 223/3, 223/4 und 223/5, KG B, befindlichen Müll zu entfernen. Zur Begründung: wurde ausgeführt, bei von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (BH) angeordneten Grabungen in der auf diesen Grundstücken bestehenden Materialentnahmegrube sei Müll freigelegt worden. A... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §31 Abs6;
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhang von § 138 Abs 1 lit a mit § 138 Abs 4 und § 31 Abs 6 WRG ergibt sich, daß eine auf § 138 WRG gestützte, lediglich auf dem Liegenschaftseigentum aufbauende Heranziehung des Grundeigentümers als Verpflichteter iSd § 138 Abs 1 WRG grundsätzlich nur mehr subsidiär und, soweit es sich um ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 25. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, bis spätestens 30. Juli 1991 das auf dem Grundstück Nr. 1103/7, Pachtparzelle Nr. 37 des Vereines R., KG K, direkt am Boden errichtete Nebengebäude (Abstellraum, WC) des bestehenden Wochenendhauses zu entfernen (Spruchabschnitt I). Unter Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde der Beschwerd... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §138 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/07/0154 1 Stammrechtssatz Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst "vorgenommen" hat, dann findet auf ihn § 138 Abs 1 lit a WRG Anwendung,... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 25. Juli 1991 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Firma W. GesmbH , der Ehegatten A. jun. und J.A. und des Bundes als zuständige Gebietskörperschaft zur Entfernung der qualitativ wie quantativ in Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) im Bereich der Mülldeponie vorgenommenen oder geduldeten Ablagerungen und zur sofortigen Behebung der durch die eingetretenen Gewässerverunreinigung... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4;WRGNov 1990;
Rechtssatz: Die WRGNov 1990 hat dadurch, daß sie im § 138 Abs 4 WRG 1959 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung (der Grundeigentümer) statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltenweisen bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher im Sinn des § 138 Abs 1 WRG 1959 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: ABGB §1091;VwRallg;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4;
Rechtssatz: Dem zivilrechtlichen Verhältnis der Pacht kommt Bedeutung nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Pächter und Verpächter, sondern auch für den verwaltungsrechtlichen Pflichtenbereich zu. Der Wasserrechtsgesetzgeber hat die Wirk... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 23. September 1987 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) mit, daß sein Bringungsweg auf Parzelle 9/22, KG T., durch das durch Manfred B., die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP), seinerzeit errichtete Probeloch zur Wassersuche auf Parzelle 965, KG T., (Eigentümer: MP) stark beeinträchtigt werde. Bei starken Regenfällen schwemme das aus einem 20 m langen, abfallenden Rohr aus dieser Probegrube austretende Wa... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Februar 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf § 17 des Altlastensanierungsgesetzes 1989 (ALSAG 1989) und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, die Ablagerungen auf Parzelle 1105/1, bestehend aus Bauschutt, Hausmüll, Asphaltaufbruch, Holz- und Betonbruch, zu beseitigen. Im Spruch: des Bescheides heißt es weiters, die Ablagerungsstätte liege unmittelbar östlich der Deponie I. Die ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4;
Rechtssatz: Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wä... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: ABGB §1301;ABGB §1302;ALSAG 1989 §17;B-VG Art130 Abs2;B-VG Art7 Abs1;VwRallg;WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4;
Rechtssatz: Läßt sich der Anteil mehrerer Verursacher nicht bestimmen, kommt die Solidarhaftung ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: ALSAG 1989 §17;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4;
Rechtssatz: § 138 Abs 4 WRG, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach § 138 Abs 1 WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 WRG herangezogen wird. Der Grundeigentümer ka... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/07 Schadenersatz Haftpflicht58/01 Bergrecht81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: ABGB §1301;ABGB §1302;ABGB §364a;ALSAG 1989 §17;AtomHG §6 Abs1;BergG 1975 §185 Abs1;EKHG 1959 §8;VwRallg;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §138;
Rechtssatz: Die verschuldensunabhängige Solidarhaftung mehrerer Verur... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Februar 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf § 17 des Altlastensanierungsgesetzes 1989 (AlSAG 1989) und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, die konsenslosen Ablagerungen auf den Parzellen 1104/2 und 1144/20, bestehend aus Erdaushub, Bauschutt, Hausmüll, Rinderknochen und Holzstücken zu beseitigen. Im Spruch: des Bescheides heißt es weiters, die Ablagerungsstätte liege ca. 400... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: ALSAG 1989 §17;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4;WRGNov 1990;
Rechtssatz: Die WRGNov 1990 hat im § 138 Abs 4 WRG bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidäre Haftung (des Grundeigentümers) statuiert, was eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs 1 WRG ... mehr lesen...
Die Marktgemeinde Vorchdorf teilte der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) mit Schreiben vom 13. September 1989 mit, daß bei einem näher bezeichneten Wohnhaus, dessen Eigentümer die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien, eine Kläranlage in Form eines Dreikammersystems mit Überlauf in die Laudach bestehe. Diese Anlage sei laut Auskunft der Mieter dieses Hauses undicht. Die Marktgemeinde ersuchte die BH, die Anlage einer Überprüfung zu unterziehen und auch festzustellen, ob für diese... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §138;
Rechtssatz: Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst "vorgenommen" hat, dann findet auf ihn § 138 Abs 1 lit a WRG Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Absatzes 4. Wur... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs4;
Rechtssatz: Da im § 138 Abs 4 WRG das ausdrückliche Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung durch den Liegenschaftseigentümer als Kriterium für eine subsidiäre Haftung desselben angeführt wird, kann ein solches Verhalten, nämlich ein ausdrückliches Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung, nicht mehr als Vornahme einer solchen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG an... mehr lesen...