RS Vwgh 1997/5/14 97/07/0027

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4;

Rechtssatz

Wurde einer Partei, die Liegenschaftseigentümer ist ein wasserpolizeilicher Auftrag gem § 138 Abs 1 WRG erteilt, bestreitet diese jedoch, eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen zu haben, so wird durch den Hinweis der Beh, der Liegenschaftseigentümer hafte für das Verhalten seiner Gehilfen, ihm sei die Gestattung oder Duldung der Benutzung der Liegenschaften zuzurechnen, der Liegenschaftseigentümer müsse sich auch jene Neuerungen zurechnen lassen, die er "aufrechterhält" nicht aufgezeigt, welche über die im § 138 Abs 4 WRG hinausgehenden Umstände eine Zurechnung der von der Behörde angenommenen eigenmächtigen Neuerung an den Adressaten des Auftrags rechtfertigen könnten (Hinweis E 19.4.1994, 93/07/0171).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070027.X05

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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