Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des HG in W, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10.-Oktober-Straße 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Juni 2006, Zl. 8-ALL-1192/2- 2006, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. GB, 2. AB, beide in S, beide vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 77/1, KG S. Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 74 und 75. Herbert P. sen. ist Eigentümer, Herbert P. jun. Pächter des Grundstückes Nr. 76/2. Auf den Grundstücken Nr. 74 und 75 entspringt ein Bach, der im Wesentlichen entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 76/1 und 76/2 einerseits sowie 74 und 77/1 andererseits verläuft.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft P/Drau (BH) mit, dass die Mitbeteiligten den Bachverlauf auf dem Grundstück Nr. 74 eigenmächtig wie folgt geändert hätten:
"o Die (Mitbeteiligten) schütteten den Durchfluss des Baches durch den Wurzstock mit Steinen zu, sodass nunmehr kein Wasser zu der Brunnstube fließt.
o Die (Mitbeteiligten) errichteten ca. 10 m oberhalb des Wurzstockes eine Steinbarrikade, sodass das Bachwasser nunmehr außerhalb des Bachbettes in die Nachbarparzelle Nr. 76/2 zur Gänze abfließt.
o Die (Mitbeteiligten)gruben ca. 10 m oberhalb dieser Steinbarrikade mit einer Haue einen Quergraben zum Bachbett, sodass nunmehr das Bachwasser zur Gänze in die Nachbarparzelle Nr. 76/2 abfließt.
o Die (Mitbeteiligten) errichteten ca. 40 m oberhalb dieses Quergrabens eine neuerliche Steinbarrikade, sodass das Bachwasser zur Gänze in die Nachbarparzelle Nr. 76/2 abfließt."
Durch die beschriebenen eigenmächtigen Neuerungen des Bachlaufes, welche ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt seien, werde die Nutzungsbefugnis des Beschwerdeführers beseitigt, weil nunmehr kein Bachwasser mehr durch den an der Grenze zwischen dem Grundstück 74 und dem Grundstück 77/1 befindlichen Wurzelstock zur Brunnstube auf seinem Grundstück fließe. Es werde daher durch den Beschwerdeführer als Betroffenen gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Antrag gestellt, die Behörde möge die Mitbeteiligten dazu verhalten, unverzüglich die eigenmächtig vorgenommenen Änderungen am Bachverlauf zu beseitigen.
In einer ergänzenden Mitteilung vom 16. September 2005 konkretisierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 39 und 137 Abs. 2 lit. m WRG 1959 sein Vorbringen dahingehend, dass die Mitbeteiligten den Bachverlauf auf dem Grundstück Nr. 74 insbesondere am 23. Juli 2005 willkürlich geändert hätten.
In der Folge wurde für den 28. September 2005 eine mündliche Verhandlung an "Ort und Stelle" ausgeschrieben. Im Zuge dieser Verhandlung besichtigte der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. W. im Beisein der Parteien, deren Vertreter sowie des Herbert P. sen. die vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahmen. Der Verhandlungsleiter nahm auf Grund einer Beinverletzung und mangels geeigneten Schuhwerkes nicht an der Begehung teil. Nach der Rückkehr von der Begehung gab der Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab:
"Das gegenständliche Gerinne bildet sich aus dem Oberwasser der WVAder Mitbeteiligten sowie weiteren Quellen im Grabeneinzugsbereich. lm Zuge des Ortsaugenscheines wurdenvom Antragsteller vier Stellen entlang des Gerinneverlaufes angegeben, welche ausgehend vom Zufahrtsweg zur Hütte der Mitbeteiligten besichtigt wurden. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:
......
1. Im Bereich des Zufahrtsweges wurde eine Ausleitung in einen weißen Plastikkanister, der sich offenbar auf der Parz. 76/2 befindet, von dem aus ein Plastikschlauch wegführt, vorgenommen. Die Ausleitungsstrecke beträgt ca. 10 m.
2. Ca. 50 m unterhalb des Zufahrtsweges zur Hütte wurde eine Querrinne zum bestehenden Bachverlauf errichtet, mittels der ca. 2/3 des Wassers auf die Parzelle Nr. 76/2 abgeleitet werden, wobei die Gesamtausleitungsstrecke ca. 30 m2 beträgt, bevor das Wasser wieder in den ursprünglichen Gerinneverlauf einmündet.
3. Ca. 70 m gerinneabwärts ausgehend von der Zufahrtsstraße zur Hütte wurde ein Querdamm mit Steinen errichtet, welcher bis auf eine geringe Restwassermenge das Wasser auf die unter Punkt 2 beschriebene Ausleitungsstrecke leitet.
4. Im Bereich des sog. Wurzstockes ca. 80 m unterhalb der Zufahrtsstraße zur Hütte beschreibt das Gerinne einen Rechtsknick von der Parzelle 74 auf 76/2. Festgehalten wird, dass direkt unterhalb des Wurzstockes auf der Parz. 77/1 derzeit lediglich marginal Wasser fließt. Im Gerinnebereich konnten diverse Betonteile beobachtet werden. Die topografischen Verhältnisse lassen darauf schließen, dass in der Vergangenheit dieser Wurzstock auch entlang des bestehenden Zaunes zwischen den Parz. 77/1 und 76/2 um- bzw. unterspült wurde. Laut Aussage der Antragsteller resultiert dieser Rechtsknick aus einer künstlich hergestellten Dammschüttung. Aus wasserfachlicher Sicht lässt sich jedoch nicht mehr feststellen, wie viel Wasser diesen Wurzstock einmal um- bzw. unterflossen hat.
Direkt unterhalb dieses Wurzstockes auf der Parz. 77/1 befindet sich ein Wasserfassungstrog, ca. 3 m südöstlich davon besteht ein Wassersammelbehälter aus Kunststoff, welcher laut Aussage der Mitbeteiligten zum Betrieb des Hausbrunnens dient. Desweiteren bestehen im vorgenannten Bereich Ausleitungen mittels alter Dachrinnen in einen Trog 6 m bachabwärts des Wurzstocks und diese Anlage dient laut Aussage der Familie des Beschwerdeführers als Pferdetränke."
Ob der Rechtsknick durch ein natürliches Abflussverhalten des Gerinnes gebildet oder künstlich hergestellt worden sei, könne nicht festgestellt werden . Die topografischen Verhältnisse ließen darauf schließen, dass der Wurzstock in der Vergangenheit vom Gerinne um- und unterspült worden sei, was natürlich bedeute, dass auch am Ende des Rechtsknickes ein natürlicher Gerinneverlauf erkennbar sei. Angemerkt werde, dass auf Grund der Art des Gerinnes das Gerinnebett im betreffenden Bereich oberhalb des Wurzstockes eine Breite von ca. 3 - 5 m aufweise und sich das Wasser in dieser Breite zum Teil flächig verströme. Das Bachwasser, das durch die beiden Querrinnen ca. 50 m und ca. 70 m unterhalb des Zufahrtsweges abgelenkt werde, rinne flussabwärts des Rechtsknickes in das ursprüngliche Gerinne zurück.
Warum jetzt kein Wasser durch den Wurzstock fließe bzw. warum der Wurzstock nicht mehr unterspült werde, könne nicht mehr beurteilt werden, da das ursprüngliche Abflussverhalten des Gerinnes sowohl natürlich als auch künstlich verändert worden sein könnte. Da der Wurzstock eine Einengungsstelle darstelle, müsse das anfallende Wasser in einen schmäleren Bereich fließen. Die örtlichen Gegebenheiten seien für so eine Einengungsstelle keineswegs außergewöhnlich. Ob frische Grabungsarbeiten durchgeführt worden seien, könne nicht festgestellt werden. Ob sich bemooste Bachsteine in diesem Bachabschnitt befinden, könne nicht mehr gesagt werden. Angemerkt werde, dass durch hohe Fließgeschwindigkeiten Auskolkungen von Gerinnen entstehen können.
Herbert P. sen. gab anlässlich der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er im Jahr 1999 das Grundstück Nr. 76/2 gekauft habe. Nach 1999 habe er im Zuge einer Kontrolle festgestellt, dass im Bereich des Rechtsknicks Steinschlichtungen errichtet worden seien, die die Ursache für die Wasserknappheit für seine Rinder darstellten. Immer wieder habe er in den vergangenen Jahren in wasserknappen Zeiten Steinschlichtungen in diesem Bereich vorgefunden.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 28. September 2005 an, dass er am 23. Juli 2005 die Mitbeteiligten bei Vornahme der von ihm gerügten Maßnahmen beobachtet habe.
Die Mitbeteiligten gaben zu Protokoll, die beiden in der Natur besichtigten Rinnen 50 bzw. 70 m unterhalb des Zufahrtsweges gebe es bereits seit mehr als 30 Jahren. Seit Menschengedenken gebe es bereits den besichtigten Rechtsknick, über den der natürliche Abfluss von Grundstück Nr. 74 in das Grundstück Nr. 76/2 erfolge. Unterhalb dieses Rechtsknickes bzw. Wurzstockes sei vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Rechtsvorgänger ein Auffangbehälter aus Holz eingebaut worden, mit dem Wasser aufgefangen werde, das bei wasserstarken Zeiten möglicherweise unter dem Wurzstock durchsickern habe können. Die Funktion dieses Behälters sei jedoch in der Form speziell seit 2000 verstärkt worden, indem man mit Rammstangen und anderem Werkzeug versucht habe, Löcher in den Wurzstock zu treiben und zwar in die Talsohle des Gerinnes im Bereich des gegenständlichen Rechtsknickes. Diese Maßnahme habe dazu geführt, dass der natürliche Ablauf des Gerinnes in der Form gestört worden sei, dass in der wasserarmen Zeit kein Wasser mehr auf das Grundstück Nr. 76/2 gelangen habe können. Außerdem sei der Effekt des Ableitens noch dadurch verstärkt worden, dass quer zum Gerinne ein kleiner Damm mit einer Steinschlichtung errichtet worden sei. Es sei verständlich, dass sowohl die Mitbeteiligten als auch Herbert P. diese widerrechtlichen Maßnahmen kurzerhand beseitigt hätten, indem der Damm entfernt worden sei und die Löcher geschlossen worden seien.
Die Schwester des Beschwerdeführers sagte aus, dass Herbert P. im Jahr 2001 unmittelbar oberhalb des Wurzstockes Wasser zu seinem Fischteich abgeleitet habe. Nach einer Rücksprache mit den Mitbeteiligten sei diese Ableitung entfernt worden. Seit diesem Zeitpunkt wirkten offensichtlich die Mitbeteiligten und Herbert P. zusammen, um den Durchfluss durch den Wurzstock mit Steinen zu verlegen. Ab 2004 habe sie festgestellt, dass der Durchfluss durch den Wurzstock verengt gewesen sei. Sie habe dies auf starke Regengüsse zurückgeführt. Nachdem jedoch der gesamte Wurzstock mit Steinen zugeschlichtet und sogar zweimal zubetoniert gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass diese Maßnahmen nicht ursprünglichen Zustandes seien. Jedoch habe sie nicht gewusst, wer diese Maßnahmen gesetzt habe. Der Durchfluss sei von ihr bzw. ihrem Vater jeweils wieder geöffnet worden.
Zeitgleich mit dem wasserrechtlichen Verfahren fand vor dem BG P/Drau (BG) über Klage des Beschwerdeführers betreffend die von ihm gerügten Änderungen des Gerinneverlaufes ein Besitzstörungsverfahren statt. Im Zuge dieses Verfahrens wurden bei einer mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2005 neben dem Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligten auch die Zeugen Herbert P. jun. und sen. sowie Emanuel S., Mag. Barbara G. (Schwester des Beschwerdeführers) und Simon G. (Vater des Beschwerdeführers) einvernommen.
Mit Endbeschluss des BG vom 3. November 2005 wurde die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen. Das BG folgte dabei den Aussagen der Erstmitbeteiligten und der Zeugen Herbert P. sen. und jun. und begründete seine Entscheidung damit, dass damals, als Herbert P. sen. das Grundstück Nr. 76/2 im Jahr 1999 gekauft habe, der Wurzstock im Bereich des Rechtsknickes noch nicht untertunnelt gewesen und lediglich Sickerwasser zur Wasserfassung des Beschwerdeführers unterhalb des Wurzstockes geflossen sei, das im Staubecken unter dem Wurzstock gesammelt und von dort aus zum Bassin bzw. zu seiner Hütte geleitet worden sei. Die Untertunnelung habe der Beschwerdeführer erst in den folgenden Jahren errichtet und auf diese Art immer mehr Wasser vom Bach abgeleitet. Zu diesem Zweck habe er auch Steinschlichtungen im Bachbett errichtet. Die Querrinnen 50 m bzw. 70 m unterhalb des Almaufschließungsweges gebe es schon lange, sie seien - allerdings nicht so deutlich ausgeprägt wie zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines - schon vorhanden gewesen, als Herbert P. sen. das Grundstück Nr. 76/2 gekauft habe. Die Steinschlichtungen im Bachbett im Bereich des Rechtsknickes, die ein Weiterfließen des Wassers im natürlichen Bachbett verhinderten, seien insbesondere dann, wenn die Familie P. Wasser zur Viehtränke gebraucht habe, wieder entfernt worden. Auch die Mitbeteiligten hätten diese Steinschlichtungen fallweise entfernt. Der Beschwerdeführer habe sie in der Folge wieder errichtet. Im Jahr 2004 sei der Tunnel unter dem Wurzstock auch zubetoniert worden; der Beschwerdeführer habe diese Barriere wieder geöffnet. Die Mitbeteiligten hätten den Tunnel unterhalb des Wurzstockes am 23. Juli 2005 nicht verschlossen. An diesem Tag hätten sie den Holzwassertrog unmittelbar unterhalb des Almaufschließungsweges ausgeräumt und der Zweitmitbeteiligte hätte das Bachgerinne etwas gesäubert, ohne allerdings in die Ausgestaltung der Querrinnen einzugreifen. Er habe diese Quergerinne weder vertieft noch sonst wie vergrößert. Es habe nicht festgestellt werden können, wer diese Querrinnen errichtet habe. Der Plastikbehälter auf dem Grundstück Nr. 76/2 und die Zu- und Ableitung zu und von diesem Behälter sei von Herbert P. jun. im Frühjahr dieses Jahres errichtet worden.
In seiner Beweiswürdigung führte das BG aus, dass Herbert P. sen. glaubwürdig und überzeugend dargestellt habe, dass ursprünglich lediglich Sickerwasser unter dem Wurzstock abgeleitet worden sei. Im Rahmen des Ortsaugenscheines habe darüber hinaus festgestellt werden können, dass der Rechtsknick im Bereich des Wurzstockes auf Grund des deutlich ausgeprägten Bachbettes - wie auch auf näher bezeichneten Lichtbildern ersichtlich sei - den natürlichen Wasserlauf darstelle. Schon daraus erhelle, dass die Tunnelführung nicht schon seit 1949 bestehen könne. Da der Beschwerdeführer die Störungshandlungen der Mitbeteiligten am 23. Juli 2005 im Bereich des Wurzstockes nicht selbst gesehen habe, andererseits die Verklausungen des Tunnels in den vorangehenden Monaten und Jahren auch durch Herbert P. sen. und jun. erfolgt seien und weiters die Erstmitbeteiligte glaubwürdig ausgesagt habe, dass sie bzw. der Zweitmitbeteiligte am 23. Juli 2005 im Bereich des Tunnels unterhalb des Wurzstockes keine Verklausungen durchgeführt hätten, hätten derartige Störungshandlungen der Mitbeteiligten im dortigen Bereich am 23. Juli 2005 nicht festgestellt werden können. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe am 23. Juli 2005 beobachtet, dass die Mitbeteiligten Querrinnen errichtet hätten, sei nicht überzeugend. Diese Querrinnen seien zu diesem Zeitpunkt schon jahrelang vorhanden gewesen. Möglicherweise seien diese Querrinnen von den Eigentümern der Grundstücke Nr. 76/1 bzw. 76/2 bzw. deren Rechtsvorgängern errichtet worden. Die Mitbeteiligten könnten wohl kein Interesse haben, am 23. Juli 2005 das Wasser auf deren Grundstücke zu leiten. Aus den vorgelegten Lichtbildern des Beschwerdeführers seien derartige Arbeiten auch nicht mit eindeutiger Klarheit erkennbar. Es sei in diesem Zusammenhang die Version der Erstmitbeteiligten glaubwürdig, wonach die Mitbeteiligten in erster Linie den Holztrog auf ihrem Grundstück von Steinen gesäubert und im Übrigen Ausräumarbeiten im Bachbett vorgenommen hätten.
Ein Rekurs des Beschwerdeführers gegen diesen Endbeschluss blieb erfolglos.
Am 25. November 2005 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor der BH statt. In dieser gaben Herbert P. jun. und Herbert P. sen. an, dass ihres Wissens nach die Wasserabflussverhältnisse am Wurzstock durch die Familie des Beschwerdeführers in Form von Durchlöcherungen des Wurzstockes und Steinschlichtungen verändert worden seien.
Emanuel S. sagte aus, der Sommer 1943 sei ein sehr trockener gewesen und es sei unter dem Wurzstock immer Wasser geronnen. Das Wasser sei offensichtlich auch durch die Trockenheit versickert.
Der Vater des Beschwerdeführers führte aus, das Wasser sei bereits 1976, als er das Grundstück erworben habe, durch den Wurzstock geronnen. Seines Wissens nach seien die Abflussverhältnisse beim Wurzstock durch die Mitbeteiligten oder durch Herbert P. verändert worden. Das Loch im Wurzstock habe er zum ersten Mal 2004 mittels einer Rammstange geöffnet. Vorher habe er niemals ein Loch durch den Wurzstock mittels einer Rammstange gestoßen. Hinsichtlich der Querrinnen gab er an, dass er glaube, dass diese im Jahr 2005 errichtet worden seien.
Mit Bescheid der BH vom 31. Jänner 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegenüber den Mitbeteiligten abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt habe werden können, wer die Änderungen im Bachverlauf vorgenommen habe. Überdies sei auch im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht eindeutig geklärt worden, ob die Mitbeteiligten den Wasserabfluss auf dem Grundstück Nr. 74 verändert hätten.
Der Beschwerdeführer berief und legte mit seiner Berufung eine Bestätigung des DI Gerolf U., wonach am Brunnen des Beschwerdeführers am 17. Juli 1997 eine Wassermenge von 0,42 l/s gemessen worden sei, sowie Lichtbilder aus den Jahren 1978, 1979, 1992 und 2004, die jeweils den Wasserzufluss seines Hüttenbrunnens zeigen, vor.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - abgesehen von hier nicht wesentlichen Abänderungen in Spruch und Begründung - die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes, der insbesondere auch eine ausführliche Darstellung des Inhaltes des bezirksgerichtlichen Endbeschlusses vom 3. November 2005 enthält, gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass in den vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 beschriebenen Bereichen 1 bis 3 Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des § 39 WRG gesetzt worden seien.
Die Änderung im Bereich 1 (Errichtung eines Plastikbehälters auf dem Grundstück Nr. 76/2, sowie die Zu- und Ableitung zu und von diesem Behälter) sei von Herbert P. jun. - entsprechend seiner Einvernahme vor dem BG am 14. Oktober 2005 - im Mai/Juni 2005 errichtet worden.
Die Änderungen in den Bereichen 2 und 3 (Querrinnen 50 m bzw. 70 m unterhalb des Almaufschließungweges) seien schon vorhanden gewesen, als Herbert P. sen. das Grundstück Nr. 76/2 gekauft habe. Sie seien damals allerdings noch nicht so deutlich ausgeprägt gewesen wie jetzt. Diese seien von den Mitbeteiligten am 23. Juli 2005 nicht vergrößert oder vertieft worden.
Diese Feststellungen stützten sich auf die Aussage des Herbert P. sen. und auf die gleich lautenden Angaben der Erstmitbeteiligten, wonach es eine Querrinne im Bereich 2 und 3 "immer schon" - allerdings nur ganz leicht - gegeben habe. Diese seien vom Zweitmitbeteiligten am 23. Juli 2005 nicht vergrößert oder vertieft worden (Niederschrift des BG vom 14. Oktober 2005, Seite 14 - Erstmitbeteiligte, und Seite 20 - Herbert P. sen.; Niederschrift Erstbehörde vom 28. September 2005, Seite 7).
Aus dem vorgelegten Lichtbild, auf dem der Zweitmitbeteiligte mit einer Haue in der Hand zu sehen sei, könne nicht entnommen werden, welche Arbeiten er zu diesem Zeitpunkt genau vorgenommen habe. Die Angaben der Erstmitbeteiligten vor dem BG am 14. Oktober 2005 (Seite 20 der Niederschrift des BG), dass sie und der Zweitmitbeteiligte am Tag der Aufnahme (23. Juli 2005) in erster Linie den Holztrog auf ihrem Grundstück von Steinen gesäubert und im Übrigen Aufräumarbeiten im Bachbett vorgenommen hätten, seien jedoch äußerst glaubwürdig, da nicht anzunehmen sei, dass die Mitbeteiligten Störungshandlungen genau dann vornähmen, wenn sie dabei beobachtet und fotografiert würden, und auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer, der nicht ständig auf seiner Hütte lebe und seinen Hauptwohnsitz in Wien habe, anwesend sei. Die Erstmitbeteiligte habe in ihrer Einvernahme vor Gericht am 14. Oktober 2005 auch glaubwürdig angegeben, dass sie den Beschwerdeführer beobachtet habe, als er sie fotografiert habe, und dass sie schon deshalb keinerlei Tätigkeiten entfaltet hätten, die der Beschwerdeführer ihnen allenfalls anlasten könnte.
Da die vom Beschwerdeführer, seinem Vater und seiner Schwester getätigten Aussagen, wonach die betreffenden Querrinnen erst im Jahr 2005, genauer am 23. Juli 2005, durch die Mitbeteiligten errichtet worden seien, äußerst glaubwürdig von Herbert P. sen. und den Mitbeteiligten widerlegt worden seien, sei festzuhalten, dass die Mitbeteiligten die Querrinnen (Steinschlichtung) in den Bereichen 2 und 3 nicht errichtet hätten. Es könne vielmehr nicht festgestellt werden, wer diese Rinnen errichtet bzw. auf das derzeit bestehende tiefere Niveau vertieft habe. Die Zeugen Emanuel S. und Herbert P. jun. hätten dazu ebenfalls keine Angaben machen können.
Hinsichtlich des Bereiches 4 (Wurzstock) führte die belangte Behörde aus, dass laut Angabe des Beschwerdeführers der Rechtsknick aus einer künstlich hergestellten Dammschüttung resultiere. Die Oberseite der Untertunnelung sei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines durch das BG am 14. Oktober 2005 mit Steinen verlegt gewesen (siehe Niederschrift des BG vom 14. Oktober 2005, Seite 3).
Der wasserfachliche Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 28. September 2005 ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, ob sich der Rechtsknick durch ein natürliches Abflussverhalten des Gerinnes gebildet habe oder künstlich hergestellt worden sei. Er habe weiters ausgeführt, dass die topografischen Verhältnisse darauf schließen ließen, dass dieser Wurzstock in der Vergangenheit vom Gerinne um- und unterspült worden sei, was bedeute, dass auch am Ende des Rechtsknickes ein natürlicher Gerinneverlauf erkennbar sei. Angemerkt worden sei, dass auf Grund der Art des Gerinnes das Gerinnebett im betreffenden Bereich oberhalb des Wurzstockes eine Breite von ca. 3 - 5 m aufweise und sich in dieser Breite das Wasser zum Teil flächig verströme. Da der Wurzstock eine Einengungsstelle darstelle, müsse das anfallende Wasser in einem schmäleren Bereich fließen. Die örtlichen Gegebenheiten seien für so eine Einengungsstelle keineswegs außergewöhnlich. Die örtlichen Gegebenheiten im Bereich des Rechtsknickes seien ortsüblich.
Als Herbert P. sen. im Jahr 1999 das Grundstück Nr. 76/2 gekauft habe, sei der Wurzstock im Bereich des Rechtsknickes noch nicht untertunnelt gewesen, es sei lediglich Sickerwasser zur Wasserfassung des Beschwerdeführers unterhalb des Wurzstockes geflossen. Die Untertunnelung habe der Beschwerdeführer erst in den folgenden Jahren errichtet und auf diese Art immer mehr Bachwasser abgeleitet. Zu diesem Zweck habe er auch Steinschlichtungen im Bachbett errichtet, um auf diese Art noch mehr Wasser in die Untertunnelung zu leiten. Die Steinschlichtungen im Bachbett im Bereich des Rechtsknickes, die ein Weiterfließen des Wassers im natürlichen Bachbett verhinderten, seien dann, wenn die Familie P. Wasser für die Viehtränke benötigt hätte, wieder entfernt worden. Auch die Mitbeteiligten hätten diese Steinschlichtung fallweise entfernt. Der Beschwerdeführer habe sie in der Folge wieder errichtet. Auch sei der Tunnel unter dem Wurzstock im Jahr 2004 zubetoniert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Wurzstock wieder durchbohrt. Am 23. Juli 2005 hätten die Mitbeteiligten den Tunnel unterhalb des Wurzstockes nicht verschlossen. Wer den Wurzstock am 23. Juli 2005 verschlossen habe, könne nicht festgestellt werden. Überdies stelle der "verschlossene" Wurzstock das natürliche Abflussverhalten dar. In diesem Bereich sei daher am 23. Juli 2005 keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des § 39 WRG 1959 gesetzt worden.
Diese Feststellungen stützten sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Herbert P. sen. und der Mitbeteiligten sowie auf das Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen Ing. W. vom 28. September 2005.
Die Aussagen von Herbert P. sen. und den Mitbeteiligten stünden auch nicht zu der vorgelegten Schüttungsmessung des DI Gerolf U. vom 17. Juli 1997 und den Lichtbildern in Widerspruch. Erst durch die vorgenommene Vertiefung der im Bereich 2 und 3 genannten Querrinnen und durch die seit 2005 bestehende Ausleitung im Bereich 1 werde das Wasser des Gerinnes fast zur Gänze ausgeleitet und erst - abgesehen von der Ausleitung im Bereich 1 - unmittelbar unterhalb des Rechtsknickes wieder ins natürliche Gerinnebett eingeleitet; daher sei - wie auch der Amtssachverständige Ing. W. in seiner Stellungnahme vom 28. September 2005 ausgeführt habe - der Wurzstock auch entlang des bestehenden Zaunes zwischen den Parzellen Nr. 77/1 und 76/2 um- bzw. unterspült worden und daher ausreichend (Sicker)wasser für die Wasserfassung auf der Parzelle 77/1 unterhalb des Wurzstockes vorhanden gewesen. Vermutlich sei es auf Grund der Ausleitungen (Bereiche 1-3) erst notwendig geworden, den Wurzstock zu durchstoßen, um zu mehr Wasser zu gelangen. Auch habe die Erstmitbeteiligte glaubwürdig dargetan, dass es die Querrinnen in leichter Ausformung "immer schon" gegeben habe, was bedeute, dass nicht immer die derzeit ausgeleitete Wassermenge ausgeleitet worden sei, sodass genug Wasser den Wurzstock umspülen und in weiterer Folge auch versickern habe können.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 lit. a i.V.m.
§ 39 WRG 1959 gegen die Mitbeteiligten gehe ins Leere, da vom Beschwerdeführer kein Beweis erbracht worden sei und auch nicht festgestellt habe werden können, dass die Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes Nr. 74 den natürlichen Abfluss des sich darauf befindlichen namenlosen Gerinnes zum Nachteil des unteren Grundstückes Nr. 77/1 willkürlich geändert hätten. Es gebe auch keinerlei Hinweise im Verfahren (sowohl vor der Wasserrechtsbehörde als auch vor dem BG), dass die Mitbeteiligten eine dritte Person mit der Vornahme der eigenmächtigen Neuerung beauftragt hätten oder dass die eigenmächtige Neuerung durch eine Person erfolgt sei, deren Verhalten den Mitbeteiligten zuzurechnen sei.
Für die Anwendung des § 138 Abs. 4 i.V.m. § 39 WRG 1959 fehle schon die Grundvoraussetzung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung. Die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung liege ausschließlich im Privatinteresse des Beschwerdeführers. Auf Grund eines Urteiles des BG vom 17. Juni 1988 sei überdies sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Wasserbezugsrecht an einer Quelle von 500 Litern pro Tag zukomme. Seine Trinkwasserversorgung sei somit gesichert.
Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die Mitbeteiligten die Ableitungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in diesem Bereich ausgeführt haben sollten, habe doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Wasser aus einer Ableitungsrinne aus dem Gerinne 6 m bachabwärts des Wurzstockes zu entnehmen und stehe ihm damit ausreichend Wasser aus dem Gerinne direkt für seine Viehtränke und für Nutzwasserzwecke zur Verfügung.
Da Herbert P. jun. und sen. sowohl im Verfahren vor dem BG als auch im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde I. Instanz ihre Aussagen getätigt hätten und diese nicht widersprüchlich seien, könne auch die belangte Behörde keinen Sinn darin erblicken, diese Personen entsprechend dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nochmals zu befragen. Auch aus einer Ladung und Befragung des Helmut P. sei kein neues Beweisergebnis zu erwarten, zumal vom Beschwerdeführer nicht angegeben worden sei, warum Helmut P. Angaben dazu machen könnte, dass die Änderungen am Bachverlauf von den Mitbeteiligten gesetzt worden seien.
Zur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, wonach ihm das Verhandlungsprotokoll vom 25. November 2005 nicht zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zugestellt worden sei, sei auszuführen, dass die Verletzung des Parteiengehörs als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung führen könne, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Behörde I. Instanz hätte bei Vermeidung dieses Mangels nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können, zumal nunmehr in der Berufung kein weiteres Vorbringen erstattet worden sei, auf Grund dessen die Berufungsbehörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können als die Wasserrechtsbehörde I. Instanz.
Zum Vorwurf, dass der Verhandlungsleiter den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut habe, sei auszuführen, dass die Parteien und die Parteienvertreter mit dem Sachverständigen vor Ort gewesen seien und es bis dato keinen Einwand gegen die fachliche Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 28. September 2005 gebe. Es sei auch der Berufungsbehörde auf Grund dieser Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen möglich, die Störungsbereiche und die Art der Störungshandlung nachzuvollziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien brachten jeweils eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 39 und 138 WRG 1959 lauten (auszugsweise):
"Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse.
§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
...
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
§ 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
...
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat. Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Falle des § 39 WRG 1959 eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Grundstückseigentümer erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, 2004/07/0065, mwN).
Da feststeht, dass die in Rede stehenden Änderungen des Gerinneverlaufes im Bereich 2 und 3 auf dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien gesetzt wurden, kämen im vorliegenden Fall daher auch nur diese als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Frage.
2. Auf die Verpflichtung der Mitbeteiligten zielte der verfahrensauslösende Antrag des Beschwerdeführers als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG 1959. In diesem Zusammenhang ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer als Nutzungsbefugten im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 bzw. allenfalls als Eigentümer der Liegenschaft Nr. 77/1 die Stellung eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 und damit eine Antragsbefugnis im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zukam.
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektivöffentliche Recht auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen die Mitbeteiligten bedurfte im Beschwerdefall aber des gelungenen Nachweises, dass es die Mitbeteiligten waren, die eine als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu beurteilende Maßnahme gesetzt hatten. Steht aber nicht fest, dass die Mitbeteiligten diejenigen waren, die die Maßnahmen gesetzt haben, aus denen der Beschwerdeführer die behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf seine Nutzungsrechte ableitet, dann kann seinem Begehren auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen die Mitbeteiligten auch kein Erfolg beschieden sein.
3. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass auf dem - oberhalb der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegenden - im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Grundstück Nr. 74 in den so genannten Bereichen 2 und 3 Änderungen des natürlichen Gerinneverlaufes zum Nachteil des Wasserdargebotes für den Beschwerdeführer vorgenommen wurden. Strittig ist hingegen, ob auch im Bereich 4 durch Verschließen des Wurzstockes eine Änderung des natürlichen Gerinneverlaufes stattgefunden hat und ob alle genannten Veränderungen durch die Mitbeteiligten vorgenommen wurden.
3.1. Hinsichtlich der Bereiche 2 und 3 (Querrinnen 50 m bzw. 70 m unterhalb des Almaufschließungsweges) kam die belangte Behörde aber zu dem Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, wer die dortigen Änderungen vorgenommen habe. Die Mitbeteiligten hätten diese aber nicht durchgeführt. Die belangte Behörde führte diesbezüglich - die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Herbert P. sen. und der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 und vor dem BG stützend - aus, dass es die Querrinnen in den Bereichen 2 und 3 immer schon "in leichter Form" gegeben habe und die Vertiefung auf das derzeitige Niveau nicht durch die Mitbeteiligten stattgefunden habe.
3.2. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet unter anderem die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, d.h., ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob der Akt einer - als schlüssig und mängelfrei erkannten - Beweiswürdigung auch richtig in dem Sinn ist, dass z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1990, 89/07/0146).
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unter den genannten Gesichtspunkten mangelhaft wäre: So lässt insbesondere - wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte - das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgelegte Lichtbild, das den Zweitmitbeteiligten mit einer Haue zeigt, nicht erkennen, welche Arbeiten er gerade durchführt, geschweige denn, dass er - wie der Beschwerdeführer behauptet - eine Querrinne zieht. Auch begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde der Aussage der Erstmitbeteiligten folgt, wonach der Zweitmitbeteiligte und sie am Tag der Erstellung dieses Lichtbildes ihren Holztrog sowie das Bachbett mit einer Haue gesäubert hätten. Diese Aussage erscheint nachvollziehbar und wird auch nicht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers erschüttert, dass sich der Holztrog 50 m oberhalb der Stelle befinde, an der der Zweitmitbeteiligte mit der Haue fotografiert worden sei, gab doch die Erstmitbeteiligte vor dem BG an, dass eben nicht bloß der Holztrog (im Bereich 1) von Steinen befreit, sondern auch das Bachgerinne (im Bereich 2) gesäubert worden sei. Der Bereich 2 befindet sich laut unbestrittener Feststellung des Amtssachverständigen ca. 50 m unterhalb des Bereiches 1. Damit entspricht die Aussage der Erstmitbeteiligten der Beschreibung des Beschwerdeführers über die Position des Zweitmitbeteiligten. Das in diesem Zusammenhang gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung weiters vorgebrachte Argument, wonach ein Bachbett, in dem kein Wasser mehr fließe, nicht ausgeräumt werden müsse, ist insofern nicht nachvollziehbar, als sich die (fotografierten) Arbeiten der Mitbeteiligten entsprechend den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Erstmitbeteiligten im Bereich 2 abspielten. In diesem Bereich muss aber schon allein deshalb Wasser vorhanden sein, weil sich ca. 20 m unterhalb eine Querrinne (Bereich 3) befindet, die Wasser auf das Grundstück Nr. 76/2 leitet. Überdies fließt laut amtssachverständiger Stellungnahme auch im noch weiter darunter liegenden Bereich des Wurzstockes noch marginal Wasser.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach nicht festgestellt habe werden können, dass die Mitbeteiligten die Veränderungen in den Bereichen 2 und 3 vorgenommen haben, kann daher nicht beanstandet werden.
3.4. Hinsichtlich des Bereiches 4 ging die belangte Behörde davon aus, dass der Tunnel unterhalb des Wurzstocks zwar verschlossen wurde, dieser Zustand jedoch den natürlichen Abflussverhältnissen entspreche. Die Mitbeteiligten hätten den Wurzstock nicht verschlossen. Wer die Verschließung vorgenommen habe, könne nicht festgestellt werden.
Im Rahmen der zu diesen Feststellungen führenden Beweiswürdigung befasste sich die belangte Behörde - wie bereits oben dargestellt - auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln (Schüttungsmessung vom 17. Juli 1997 und Wasserzufluss des Hausbrunnens in den Jahren 1978, 1979, 1992 und 2004) und legte schlüssig dar, aus welchen Gründen diese Beweismittel der Annahme nicht entgegenstünden, dass die Verschließung des Wurzstockes und die bloße Gewinnung von Sickerwasser dem natürlichen Zustand in diesem Bereich entsprächen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die von ihm vorgelegten Beweismittel ignoriert, ist nicht nachzuvollziehen; auch inhaltlich begegnen die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde keinen Bedenken.
4. Zu den in weiterer Folge der Beschwerde geltend gemachten Verfahrens- und Ermittlungsmängeln ist vorweg zu bemerken, dass ihnen nur dann Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zukäme, wenn diese angeblichen Mängel geeignet wären, eine Verbindung zwischen den Mitbeteiligten und den festgestellten Veränderungen herzustellen, die auf eine Verursachung durch die Mitbeteiligten schließen lassen könnten. Dem Beschwerdeführer gelingt die Herstellung dieses Zusammenhanges und damit der Relevanz der genannten Verfahrensmängel jedoch nicht:
4.1. So bringt er vor, die belangte Behörde hätte ihren Amtssachverständigen mit der Frage befassen müssen, ob eine Wasserschüttung im Ausmaß von 25 l/min erreicht werden könne, wenn der Zulauf zur Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers (bei nicht untertunneltem Wurzstock) lediglich aus Sickerwasser resultiere und das Bachwasser zuvor bereits über zwei (leicht ausgeformte) Querrinnen abgeleitet werde.
Selbst wenn man zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einen Amtssachverständigen beigezogen hätte und selbst wenn dieser zu dem Schluss gekommen wäre, dass eine Schüttungsmenge von 25 l/min unter den von der belangten Behörde beschriebenen Bedingungen nicht hätte erreicht werden können und der Wurzstock daher jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes durch Herbert P. sen. bereits untertunnelt gewesen sein müsse, könnte daraus aber noch nicht geschlossen werden, dass es die Mitbeteiligten waren, die den Wurzstock verschlossen und nicht bloß Aufräumarbeiten am Bachbett durchgeführt haben.
4.2. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, seinem Vertreter sei trotz diesbezüglichen Antrags vom 23. Dezember 2005 das Protokoll der Verhandlung vom 25. November 2005 nicht zugestellt worden, wodurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Wäre ihm das Verhandlungsprotokoll zugestellt worden, so hätte ein Sachverständigengutachten vorgelegt werden können, das belege, dass bei bloßem Durchsickern von Wasser durch den Wurzstock und bestehenden Querrinnen kein Wasser zum Hüttenbrunnen hätte abgeleitet bzw. niemals eine Schüttungsmenge von 25,2 l/min hätte gemessen werden können, was wiederum bewiesen hätte, dass es vor dem 23. Juli 2005 keine Ableitungen gegeben habe und das Wasser durch den Wurzstock zur Wasserversorgungsanlage auf seine Liegenschaft Nr. 77/1 geflossen und nicht bloß gesickert sei; die Behörde wäre in weiterer Folge zu einem anderem Bescheid gekommen.
§ 14 Abs. 6 AVG sieht vor, dass den zur Verhandlung beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen ist. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer durch seine Schwester vertreten; ob diese als seine damalige Vertreterin eine Abschrift der Verhandlungsschrift erhielt, geht aus dem Akt nicht hervor. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2005 wurde jedenfalls seitens der Behörde nicht entsprochen.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Behörde durch Nichtzustellung des Verhandlungsprotokolls ein Verfahrensmangel unterlief. Diesem Mangel fehlt es aber aus mehreren Gründen an Relevanz. So ergibt sich aus der Berufung eindeutig, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berufungserhebung das Verhandlungsprotokoll bereits vorlag, weil an verschiedenen Stellen der Berufung Seiten dieses Protokolls zitiert werden. Der Beschwerdeführer befand sich daher in Kenntnis des Inhaltes des Protokolls und es stand ihm daher die Möglichkeit offen, noch während des Berufungsverfahrens das von ihm beschriebene Gutachten einzuholen und vorzulegen. Darüber hinaus hätte auch der Inhalt eines solchen Gutachtens nichts zur Beantwortung der Frage beigetragen, wer den Wurzstock verschlossen hat. Auch diesem Verfahrensmangel fehlt daher die Relevanz.
4.3. Dasselbe gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ein hydrogeologisches Gutachten zur Frage des natürlichen Bachverlaufes einholen müssen, würde doch auch dieses keinerlei Aufschluss darüber geben, ob die Mitbeteiligten die gegenständlichen Änderungen vorgenommen haben.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt auch, dass der Ortsaugenschein im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Verhandlungsleiters stattgefunden habe.
§ 55 Abs. 1 letzter Satz AVG sieht vor, dass Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden können. Im Falle der Verbindung eines Augenscheins mit einer mündlichen Verhandlung darf jener daher nicht bloß mittelbar durch einen Amtssachverständigen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht zu erkennen, wie im vorliegenden Fall das Beisein des Verhandlungsleiters bei der - gemeinsam mit den Parteien erfolgten - Begehung etwas zur Beantwortung der hier wesentlichen Frage der Täterschaft der Mitbeteiligten hätte beitragen können. Auch dieser Verfahrensrüge fehlt es daher an Relevanz.
4.5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe den früheren Eigentümer des Grundstückes Nr. 76/2 Helmut P. nicht als Zeugen einvernommen. Durch Befragung dieses Zeugen wäre es möglich gewesen, festzustellen, dass das Bachwasser seit eh und je durch den Wurzstock geflossen sei und die Querrinnen nicht schon seit Jahrzehnten bestünden.
Dass dieser Zeuge eine konkrete Aussage zur Frage der Urheberschaft der vorgenommenen Veränderungen erstatten hätte können, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er hat damit die Relevanz der Nichteinvernahme des beantragten Zeugen für den Verfahrensausgang nicht dargelegt.
Dies gilt auch für die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte Helmut P. und Herbert P. jun. im Hinblick auf die von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbilder nicht neuerlich zur Frage des Durchflusses von Wasser durch den Wurzstock einvernommen.
4.6. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, Herbert P. sen. sei bei der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 als Partei einvernommen worden und sowohl während des Ortsaugenscheines als auch bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und habe daher das Vorbringen der Mitbeteiligten gekannt, weshalb es ein Leichtes gewesen wäre, in der später stattfindenden bezirksgerichtlichen Verhandlung die gleichen Angaben zu machen, zeigt keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und damit keine Relevanz der Verfahrensrüge auf.
4.7. Schließlich vermag auch die Behauptung, die Mitbeteiligten hätten die Änderungen deshalb vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen bislang eine von ihnen beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage verhindert habe, keinen geeigneten Beweis dafür zu erbringen, dass die Mitbeteiligten die verfahrensgegenständlichen Änderungen des Gerinneverlaufes vorgenommen haben.
5. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu prüfen, ob durch die vorgenommenen Änderungen öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigt worden seien.
Wie bereits oben dargestellt, war der verfahrensgegenständliche Antrag allein auf die Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligten abgestellt. Ein solcher Antrag könnte allenfalls zu einer Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Wiederherstellung eines Zustandes führen, der Rechte des Beschwerdeführers nicht mehr beeinträchtigt.
Dem Beschwerdeführer kommt aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass bei Verletzung von öffentlichen Interessen ein wasserpolizeilicher Auftrag gegenüber den Mitbeteiligten ergeht. Einen solchen durchsetzbaren Anspruch hätte er nur im Falle der Verletzung seiner Rechte durch die Mitbeteiligten. Dass für eine solche Vorgangsweise im vorliegenden Fall aber keine sachverhaltsmäßigen Grundlagen gegeben sind, wurde bereits dargestellt.
Die behauptete Unterlassung der Prüfung der Verletzung öffentlicher Interessen kann daher auch keine Rechte des Beschwerdeführers verletzen.
6. Angesichts dessen geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen dazu getroffen, ob Herbert P. jun. die Ableitung des Baches in Bereich 1 mit Zustimmung der mitbeteiligten Parteien errichtet habe, fehl. Auch eine Zustimmung der mitbeteiligten Parteien zur genannten Ableitung im Bereich 1 würde keinen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegenüber den Mitbeteiligten rechtfertigen, stellt doch § 138 WRG 1959 in seinem Abs. 4 ebenfalls darauf ab, dass öffentliche Interessen die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung verlangen. Eine Heranziehung der Mitbeteiligten aus ihrer subsidiären Haftung als Liegenschaftseigentümer nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 käme daher nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne dass einem Betroffenen im Sinne des ersten Absatzes des § 138 WRG 1959 auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 92/07/0063).
7. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil das VwGG die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages nicht vorsieht.
Wien, am 19. Juli 2007
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070097.X00Im RIS seit
10.08.2007