Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0085 E 16. November 1993 RS 9 (Hier:Eine Wehranlage, die auf sachkundiger Basis als "Hochwasserhindernis" eingestuft wurde, stellt umso mehr eine erhebliche Beeinträchtigung des Abflusses der Hochwässer dar. Insoweit war daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 gegeben.)Stammrechtssatz
Eine Änderung der (bei Hochwässern auftretenden) Strömungsverhältnisse, die zu Nachteilen für Dritte führt, ist als erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070222.X02Im RIS seit
19.12.2001