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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0063 E 19. Mai 1994 VwSlg 14055 A/1994 RS 1Stammrechtssatz
Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070038.X06Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018