RS Vwgh 2002/3/21 2000/07/0064

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;

Rechtssatz

§ 138 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher im Sinn des § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs. 4 legcit zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher im Sinn des § 138 Abs. 1 (oder 2) legcit müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (Hinweis E 14. Mai 1997, 97/07/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070064.X03

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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