RS Vwgh 2001/9/20 2000/07/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Es ist schon aus dem Textzusammenhang (des § 138 Abs 4 WRG 1959)("... oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat ...") unschwer zu ersehen, dass sich die freiwillige Duldung nur auf den Fall der Ablagerung, nicht jedoch auch auf eine eigenmächtige Neuerung bezieht. Auf eine allfällige "Duldung des Bestands der Anlage" auf dem Grund des Bf kommt es daher im Zusammenhang mit einem Beseitigungsauftrag für eine eigenmächtige Neuerung nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 nicht an. Ebenso wenig ist das "Wissen um den Bestand dieser Anlage" durch den Grundeigentümer nach dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der aufgetragenen Beseitigung der gegenständlichen Anlage von Relevanz.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070222.X03

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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