TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/10 2000/07/0048

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Veröffentlicht am 10.08.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §137 Abs2 Z5;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Ing. G jun. in B, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, Höllriglstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 3. März 2000, Zl. 680.065/01-I6/99, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 8. Oktober 1970, 11. Mai 1973 und 31. August 1977 war G sen. die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Schottergewinnungsanlage auf den Grundstücken 74/1, 74/3, 69, 67/2, 114 und 130/1, alle KG Dorf, erteilt worden.

Im Oktober 1985 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) als Wasserrechtsbehörde der Technischen Gewässeraufsicht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Auftrag, Erhebungen durchzuführen, wo in Dorf an der Enns Abfallablagerungen durchgeführt worden seien.

In ihrem Bericht vom 27. März 1986 erwähnte die Technische Gewässeraufsicht auch die "Schottergrube G" und führte aus, in dieser Schottergrube seien größere Mengen von Bauaushub, Sperrmüll, Straßenausbruch udgl. gelagert. Eigentümer der betroffenen Grundstücke seien laut Grundstücksverzeichnis vom 6. Dezember 1985 W. und F. N. (Parzellen Nr. 69, 70, 74/1, 74/3) und I. L. (Parzellen Nr. 114 und 130/1).

Mit Eingabe vom 12. Juli 1989 beantragte der Zivilingenieur für Bauwesen Dipl.-Ing. H. M. beim LH - offenbar namens des G sen. - die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Verwendung der ehemaligen Schottergrube G als Aushub- und Bauschuttdeponie.

Der LH führte am 6. November 1989 eine mündliche Verhandlung durch.

In der Verhandlungsschrift heißt es, der Verhandlungsgegenstand gliedere sich in zwei Bereiche, nämlich das Bewilligungsverfahren hinsichtlich des noch nicht verfüllten Bereiches auf der einen sowie das Verfahren hinsichtlich der bereits getätigten Ablagerungen auf der anderen Seite.

Bei der Verhandlung anwesende anrainende Brunnenbesitzer erklärten, die bereits getätigten Ablagerungen reichten bis in den Grundwasserschwankungsbereich. Ein Anrainer erklärte weiters, was die Altablagerungen betreffe, so sei nicht nur Bauschutt abgelagert worden, sondern auch Autowracks und Reifen.

G sen. bestritt nicht, dass ein Autobus verschüttet worden sei, wies aber darauf hin, dass dieser keinen Motor, kein Getriebe und keinen Tank mehr aufgewiesen habe.

Die Amtssachverständigen für Hydrogeologie und für Wasserbautechnik erachteten für eine Beurteilung der Altablagerungen aus fachlicher Sicht noch weitere Untersuchungen für erforderlich. Auf Grund der im Zuge der erweiterten Gefährdungsabschätzung gewonnenen Erkenntnisse werde zu entscheiden sein, ob die Altablagerungen als Beobachtungsfläche eingestuft werden könnten oder als Altlast, von der nicht tolerierbare Einwirkungen auf den Grundwasserkörper ausgingen oder zu erwarten seien, zu behandeln seien.

Mit Schreiben vom 14. Mai 1990 übermittelte Zivilingenieur Dipl.-Ing. H. M. dem LH das bei der mündlichen Verhandlung am 6. November 1989 von den Amtssachverständigen geforderte Gutachten über die Untersuchungen der Wasser- und Bodenproben samt Lageplan und Suchschlitzbeschreibung von der Schottergrube G.

In einer vom LH dazu eingeholten Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 4. Juli 1990 heißt es, wie bereits im Untersuchungsbericht zusammenfassend festgestellt worden sei, könnten die untersuchten Proben vollständig der Deponieklasse 2 zugeordnet werden. Die untersuchten Wasserproben wiesen bereits teilweise massive Überschreitungen der für Trinkwasser üblichen Richt- und Grenzwerte auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den im Grundwasserschwankungsbereich gelegenen Schüttungen und den bereits im Grundwasser vorhandenen Belastungen sei somit als weitestgehend erwiesen anzusehen. Eine Kontamination des lokalen Gewässers über die aus technischer Sicht vertretbaren Werte sei somit nicht nur nach fachmännischer Voraussicht zu erwarten, sondern bereits eingetreten. Auf die im Grundwasserabstrom der Deponie gelegenen Hausbrunnen werde nochmals verwiesen. Auf Grund des Umfanges der Schüttungen wäre für eine Entfernung bzw. Umlagerung derselben ein zeitlicher Bedarf von ca. sechs Monaten vertretbar. Im Bereich der Schlitzreihen A bis C sei auf Grund des Ortsaugenscheines von einer Probenahme Abstand genommen worden, da dort entweder bereits auf Grund des feststellbaren Geruches sowie der bereichsweise gegebenen Abfallzusammensetzung (höherer organischer Anteil in Form von Holzabfällen, Altasphalt, dazu unsortierter Bauschutt, Aushubmaterial) das Erfordernis nach einer ordnungsgemäßen Entfernung einvernehmlich erkannt worden oder in Zone A kein Handlungsbedarf gegeben sei.

Diese Stellungnahme und das Untersuchungsergebnis wurden vom LH G sen. und seinem Projektanten, Zivilingenieur Dipl.-Ing. H. M. am 31. Juli 1990 bekannt gegeben und erörtert. Dem Genannten wurde auch eröffnet, dass im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen eine Entfernung des Materials erforderlich sei. G sen. wurde auch die Frage gestellt, wer außer ihm Ablagerungen durchgeführt habe.

Auf diese Frage nannte G sen. eine Reihe von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen.

Die mit dieser Aussage konfrontierten Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen erklärten zum Teil, sie hätten überhaupt keine Ablagerungen getätigt, zum Teil gaben sie die Erklärung ab, sie hätten Ablagerungen von unbedenklichem Material mit Zustimmung von G sen. getätigt.

Der LH veranlasste eine Untersuchung von in der Nachbarschaft der Ablagerungen gelegenen Hausbrunnen durch die Niederösterreichische Umweltschutzanstalt.

Mit Schreiben vom 19. März 1992 teilte der Projektant von G sen. dem LH mit, G sen. erachte sich für die Umlagerung des im westlichen Teil der Schottergrube geschütteten Materials für nicht zuständig. Es werde daher auch das Projekt nicht entsprechend ergänzt. Gleich wohl bestehe die Möglichkeit, diese Umlagerung durchzuführen. Nach Sanierung des östlichen Grubenbereiches könnte der gesamte westlich geschüttete Bereich nach Osten umgelagert und die Sanierung des Sohlbereiches der Grube im westlichen Teil im Prinzip so wie im östlichen Teil ausgeführt werden.

Die Ergebnisse der von der niederösterreichischen Umweltschutzanstalt durchgeführten Untersuchungen der drei Hausbrunnen ergaben nach einem Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen vom 12. Juni 1992, dass in chemischer Hinsicht kein Einfluss der Deponie auf das örtliche Grundwasser zum Zeitpunkt der Probeentnahme nachweisbar war.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1993 teilte der Projektant von G sen. dem LH mit, sein Mandant sei bereit, eine Teilumlagerung des Materials im Grubensohlbereich entsprechend einem Ergänzungsprojekt durchzuführen. Die Arbeiten bzw. Kosten würden vorläufig bis zu einer allfälligen rechtlichen Klärung von G sen. übernommen. Damit könnte zumindest ein Großteil der Grube in eine sach- und fachgerechte Bauschuttdeponie umgewandelt werden. Über eine allfällige weitere Umlagerung der bereits bis zur Grubenoberkante aufgeschütteten Materialien müsste der weitere Rechtsweg beschritten werden.

In einem Gutachten vom 27. August 1993 führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik aus, hinsichtlich der Qualität der eingebrachten Abfälle sei unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse (Aussagen der Anrainer, direkte Materialkontrollen) für die gesamte ehemalige Grube der Bedarf nach Maßnahmen gegeben. Eine Verunreinigung des Boden- und Grundwasserkörpers sei derzeit bereits gegeben und weiter zu erwarten. Auf Grund der speziellen geohydrologischen Verhältnisse und der Verdünnungswirkung seien in den beprobten (weil potentiell betroffenen und genutzten) Brunnenanlagen erfreulicherweise zum Untersuchungszeitpunkt keine wesentlichen Verunreinigungen durch die Deponie festgestellt worden. Dies bedeute allerdings, dass keine konkrete Gefahr in Verzug für vorhandene Wasserbenutzungen, sehr wohl aber für den übrigen Boden- und Grundwasserkörper bestehe. Die ehemalige Materialentnahmestätte auf den Grundstücken Nr. 69, 70, 74/1, 74/3, 114 und 130/1 sei nach den ersten Ermittlungen des Projektanten in einem Umfang von 140.000 m3 hauptsächlich mit Aushubmaterial mit Anteilen von Abbruch von Häusern und Straßen teilverfüllt worden. Dies habe sich aus seichten Probeschürfen ergeben und habe sich nur auf den flächenhaft als geschüttet erkennbaren Westteil der Grube bezogen. Auf Grund ergänzender Untersuchungen im Böschungsfußbereich und der östlich anschließenden augenscheinlich nun ruderal bewachsenen Grubensohle sowie der Aussagen von Anrainern bei der Verhandlung am 6. November 1989 habe sich allerdings ergeben, dass problematische Abfälle im Hinblick auf den Boden- und Grundwasserschutz sowohl im gesamten Schüttgut als auch erschwerend im Grundwasser- und Grundwasser-Schwankungsbereich abgelagert worden seien. Der Sanierungsbedarf sei allseits (auch vom Projektanten) erkannt worden. Das Projekt sei allerdings nur für den wirtschaftlich interessanten Ostteil (offenes Volumen laut Projekt ca. 357.000 m3) entsprechend modifiziert worden. Hinsichtlich des konsenslos deponierten "Westteiles" sei festzuhalten, dass auch hier der prinzipielle Sanierungsbedarf feststehe. Auf Grund der Materialqualität, der Anraineraussagen und des Umstandes, dass mangels Absicherung des Areals sehr lange teilweise unbeobachtet habe abgelagert werden können, sowie auf Grund der besonderen Lage der Anschüttungen im Grundwasser, Grundwasserschwankungsbereich und in einem lokal für Trinkwasserzwecke genutzten Grundwasserkörper seien Maßnahmen zur Sanierung in Verbindung mit Teilsicherungen zu setzen.

Der LH führte am 4. November 1993 eine weitere mündliche Verhandlung durch.

Wie der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, wurde dabei das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik verlesen.

In der Verhandlungsschrift findet sich weiter folgender Satz:

"Der Betrieb 'G wurde von Herrn G sen. an Herrn G jun., gleiche Adresse, übertragen."

Schließlich findet sich in der Verhandlungsschrift eine Stellungnahme "des Konsenswerbers" - wobei nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer oder G sen. handelt -, in der ausgeführt wird, das gegenständliche Projekt umfasse nicht den bereits aufgefüllten West- und Südteil der Schottergrube. Die Verfüllungen seien im Zeitraum von 1978 bis 1988 zum Großteil nicht durch den Konsenswerber durchgeführt worden. In das laufende Verfahren solle durch ein Projekt nicht präjudizierend eingegriffen werden.

Mit Bescheid des LH vom 7. Dezember 1993, Zl. III/1-25.428/51-93, wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 31b, 99, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Aushub und vorsortierten, nicht wieder verwertbaren Bauschutt auf den Grundstücken Nr. 69, 70, 74/1, 74/3, 114 und 130/1, KG Dorf, nach Maßgabe der in Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt.

Mit einem weiteren Bescheid des LH vom 7. Dezember 1993, Zl. III/1-25.428/52-93, wurden dem Beschwerdeführer folgende wasserpolizeiliche Aufträge erteilt:

"I.

Herr (Beschwerdeführer) wird gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, die auf den Parzellen 74/1 und 74/3, beide Katastralgemeinde Dorf/Enns, im Bereich der geplanten Deponieflächen der mit gleichzeitig ergangenem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 7. Dezember 1993, III/1-25.428/50-93 (richtig: III/1-25.428/51-93), bewilligten Deponie durchgeführten Ablagerungen von Abfällen (Aushubmaterial, Bauschutt, Altasphalt, Holzabfälle, Sperrgut), welche unterhalb des HGW-Spiegelniveaus sowie bis 1 m darüber nicht der Eluatklasse Ic gemäß der ÖNORM S 2072 entsprechen, sowie all jene, welche über dem Niveau von 1 m über HGW liegen (außerhalb des Grundwasser-Schwankungsbereiches) und nicht der Eluatklasse Ia gemäß ÖNORM S 2072 entsprechen, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung (z.B. in die gleichzeitig wasserrechtlich bewilligte Bauschutt- und Aushubdeponie auf demselben Standort) zuzuführen. Die im Grundwasserschwankungsbereich kurzfristig geschaffenen Entnahmestellen sind mit hygienisch unbedenklichem Material (Sand/Kies/Schluff/Ton) der Eluatklasse Ic gemäß ÖNORM S 2072) auf ein Niveau von 1 m über HGW durch lageweisen und verdichteten Einbau wieder aufzuhöhen.

...

II.

Herr (Beschwerdeführer) wird gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, die im Westteil der ehemaligen Schottergrube bis auf Geländeniveau auf den Grundstücken Nr. 114, 130/1, 69, 70 und 74/1, alle KG Dorf/Enns, durchgeführten Ablagerungen von Abfällen (Aushubmaterial, Bauschutt, Altasphalt, Holzabfälle, Sperrgut), welche unterhalb des HGW-Spiegelniveaus sowie bis 1 m darüber nicht der Eluatklasse Ic gemäß ÖNORM S 2.072 entsprechen, sowie all jene, welche über dem Niveau von 1 m über HGW liegen (außerhalb des Grundwasser-Schwankungsbereiches) und nicht der Eluatklasse Ia gemäß ÖNORM S 2072 entsprechen, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die im Grundwasser-Schwankungsbereich kurzfristig geschaffenen Entnahmestellen sind mit hygienisch unbedenklichem Material (Sand/Kies/Schluff/Ton der Eluatklasse Ic gemäß ÖNORM S 2072) auf ein Niveau von 1 m über HGW durch lagenweisen, verdichteten Einbau wieder aufzuhöhen.

Die Maßnahmen sind bis zum 30. September 1996 durchzuführen."

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, im gegenständlichen Fall seien ohne wasserrechtliche Bewilligung Ablagerungen durchgeführt worden, wobei die Untersuchungen gezeigt hätten, dass diese Verunreinigungen (Bauschutt, Asphaltaufbruch) bis Eluatklasse 2 aufwiesen. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht sei daher gegeben. Da ohne wasserrechtliche Bewilligung die Ablagerung durchgeführt worden sei, sei nach § 138 WRG 1959 vorzugehen gewesen. Da die Ablagerungen bis in den Schwankungsbereich erfolgt seien, habe nur die Möglichkeit der Entfernung oder einer aufwendigen Sicherung (Umschließung) bestanden. Da gleichzeitig die Deponie am selben Standort bewilligt worden sei, sei die Umlagerung sowohl die wasserwirtschaftlich als auch finanziell sinnvollere und leichter umsetzbare Maßnahme. Vom Beschwerdeführer sei für den Teilbereich, der im Projekt enthalten sei (Spruchteil I) die Umlagerung selbst vorgeschlagen worden. Eine Sicherung (Umschließung) würde aufwendige Nachsorgemaßnahmen hervorrufen, die bei der Umlagerung in die im Spruchteil I bewilligte Anlage entfielen. Für den bis zur Geländeoberkante verfüllten Bereich sei vom Beschwerdeführer die Umlagerung abgelehnt worden, da auch andere Firmen abgelagert hätten. Auf Grund dieser Aussage sei auch den vom Beschwerdeführer angeführten Firmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wobei diese zum Teil die Ablagerungen bestritten, zum Teil gewisse Ablagerungen von unbedenklichem Material zugestanden, jedoch darauf hingewiesen hätten, dass sie die Ablagerungen mit Zustimmung durchgeführt hätten. Aus rechtlicher Sicht sei festzustellen, dass die Schottergrube eine gewerbebehördliche Betriebsanlage sei und auch zum Zeitpunkt der Ablagerungen gewesen sei. Der Inhaber der gewerberechtlichen Betriebsanlage, der Beschwerdeführer, sei dafür verantwortlich, dass die Betriebsanlage in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand betrieben werde und falls Änderungen durchgeführt würden, die erforderlichen Bewilligungen hiefür eingeholt würden. Die Ablagerungen seien weder gewerbebehördlich noch wasserrechtlich bewilligt worden und es hätte 'Herr G vor den Ablagerungen um diese Bewilligungen einkommen müssen. Gemäß § 138 WRG 1959 sei grundsätzlich der Verursacher einer Ablagerung zu verpflichten. Würden die konsenslosen Neuerungen jedoch im Rahmen einer Betriebsanlage gesetzt, so sei hiefür im Verwaltungsverfahren der Betreiber der Betriebsanlage verantwortlich. Zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten blieben davon unberührt. Bei der Verhandlung am 4. November 1993 sei vom Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass von ihm der väterliche Betrieb übernommen worden sei. Es seien daher die dinglichen Rechte (Bewilligungen), aber auch die Pflichten auf den Rechtsnachfolger übergegangen; es sei daher der Beschwerdeführer zu verpflichten gewesen.

Gegen Spruchabschnitt II dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte geltend, auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens hätte der LH davon ausgehen müssen, dass in der Schottergrube lediglich reines Aushubmaterial gelagert worden sei, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei. Dies gelte jedenfalls für den Westteil der ehemaligen Schottergrube. Hinzu komme, dass Überprüfungen des Grundwassers durch den LH ergeben hätten, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers vorliege. Anraineraussagen über den Inhalt der Deponie seien nicht geeignet, die Grundlage für einen wirtschaftlich derart einschneidenden Auftrag zu bilden. Dies auch deshalb, weil diese Aussagen in krassem Widerspruch zu den durchgeführten Überprüfungen über die Wasserbeschaffenheit sowie zu den sonstigen Beweisergebnissen stünden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. März 2000 änderte die belangte Behörde Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides insofern, als "Parzelle 74/1" gestrichen wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen mit 31. Dezember 2003 neu festgelegt.

In der Begründung heißt es, auf den Grundstücken 67/2, 69, 74/1, 74/3, 114 und 130/1 der KG Dorf/Enns befinde sich eine ehemalige Schottergrube (Trockenbaggerung). Die gewerberechtliche Bewilligung sei G sen. in den Jahren 1970, 1973 und 1979 erteilt worden. In dieser Grube seien verschiedene Ablagerungen (Aushub, Sperrmüll, Straßenausbruch, Asphalt....) vorgenommen worden, wobei der so genannte "Westteil" bis Geländeoberkante verfüllt, der "Ostteil" im Sohlbereich abgegraben und wieder aufgefüllt worden sei. Die Ablagerungen befänden sich teilweise im Grundwasserschwankungsbereich, die Grubensohle sei nahezu mit dem Grundwasserspiegel ident. 1989 habe G sen. um wasserrechtliche Bewilligung für eine Aushub- und Bauschuttdeponie auf den Grundstücken Nr. 69, 70, 74/1, 74/3, 114 und 130 angesucht. Geplant und projektiert gewesen sei zunächst die Umlagerung des im Sohlbereich und im Grundwasserschwankungsbereich abgelagerten verunreinigten Materials, die Einbringung von Kies und Schottermaterial bis HGW-Niveau und die Herstellung (bzw. Anhebung der Grubensohle mit bindigem Material in drei Phasen) sowie die Verfüllung in drei Abschnitten mit Bauschutt und Aushubmaterialien in einem Ausmaß von 357.000 m3. Der bis zur Geländeoberfläche verfüllte Bereich der Grube (Westteil) sei vom Projekt nicht umfasst gewesen. Hinsichtlich dieses Teiles seien zwar im Zuge der Projektserstellung Probegrabungen durchgeführt worden, welche jedoch nicht die gesamte Schütthöhe erfasst hätten und daher nicht repräsentativ gewesen seien. Von den Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz sei daher eine Gefährdungsabschätzung gefordert worden. Außerdem habe die mündliche Verhandlung am 6. November 1989 ergeben, dass auch diese Ablagerungen (im Westteil) bis in den Grundwasserschwankungsbereich reichten und nicht nur unbedenkliches Material, sondern auch Sondermüll (u.a. Autowracks) abgelagert und keine direkte Kontrolle über die Ablagerungstätigkeit durchgeführt worden sei (Aussage von Anrainern). In der Folge habe G sen. im Zusammenwirken mit der Behörde erster Instanz weitere Untersuchungen (über 50 Probeschlitze) durchgeführt, die ergeben hätten, dass Belastungen des Grundwassers auf die im Grundwasser-Schwankungsbereich gelegenen Schüttungen zurückzuführen seien (Gutachten vom 4. Juli 1990). Daher sei die Entfernung bzw. Umlagerung der im Sohlbereich befindlichen Ablagerungen im Ostteil der Grube gefordert und im Bewilligungsprojekt berücksichtigt worden. Hinsichtlich des bis zur Geländeoberkante verfüllten Grubenbereiches (Westteil) sei zur Beweissicherung die Beprobung von drei Brunnen veranlasst worden, die jedoch keine Beeinflussung der Deponie auf das örtliche Grundwasser zum Zeitpunkt der Probeentnahmen nachgewiesen hätte. Die Behörde erster Instanz habe jenen Firmen, die nach Angabe von G sen. Ablagerungen vorgenommen hätten, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Ablagerungen seien zum Teil bestritten worden; zum Teil seien Ablagerungen von unbedenklichem Material mit Zustimmung von G sen. zugestanden worden.

Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde aus, die eigenmächtige Neuerung bestehe im vorliegenden Fall in der konsenslosen Ablagerung von Abfällen. Parzelle 74/1 sei bereits Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides gewesen und sei daher aus Spruchteil II zu streichen gewesen.

Dass nur Bodenaushub und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallen sei und den Voraussetzungen der lit. e des § 31 Abs. 1 WRG 1959 entspreche, abgelagert worden sei und daher keine Bewilligungspflicht gegeben gewesen sei, gehe aus dem Akteninhalt und dem Gutachten der Behörde erster Instanz nicht hervor. Ebenso wenig sei zu entnehmen, dass bei ungeschützter Lagerung der gegenständlichen Ablagerungen eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen sei. Vielmehr sei die Grube mit Materialien verschiedenster Art verfüllt worden, die jedenfalls im Ostteil der Grube bereits Gewässerbelastungen (Verunreinigungen bis Eluatklasse II) hervorgerufen hätten. Lediglich die den Westteil betreffenden Probeentnahmen bestimmter Brunnen hätten bislang keine Belastung des Grundwassers gezeigt. Für ein Einschreiten nach § 138 WRG 1959 sei es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung eingetreten sei. Es genüge, wenn eine Grundwassergefährdung zu besorgen sei. Eine solche sei nach den Feststellungen der Erstbehörde auf Grund der Zusammensetzung des Materials und der Ablagerungen im Grundwasser-Schwankungsbereich nicht nur zu besorgen, sondern teilweise bereits eingetreten.

Der Beschwerdeführer gebe an, die Ablagerungen nicht selbst vorgenommen zu haben und auch nicht Liegenschaftseigentümer zu sein. In der mündlichen Verhandlung am 4. November 1993 sei festgehalten worden, dass der Betrieb "G" von G sen. an den Beschwerdeführer übertragen worden sei. Damit seien auch Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb "G" übertragen worden. Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 sei derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten habe, also derjenige, der die eigenmächtige Neuerung vorgenommen habe. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt habe, das es rechtfertige, ihn als denjenigen anzusehen, der die eigenmächtige Neuerung gesetzt habe. Was die Ablagerungen in der gegenständlichen ehemaligen Schottergrube (bis zur Geländeoberkante bzw. im Sohlbereich) betreffe, gehe aus dem Akt hervor, dass sie teilweise ohne direkte Kontrolle bzw. mit Zustimmung des Grubenbetreibers G sen. getätigt worden seien. Als Neuerung sei aber nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 darstelle. Als Adressat eines wasserrechtlichen Auftrages komme daher auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhalte und nutze. Das Aufrechterhalten der konsenslosen Ablagerungen ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung einer Aushub- und Bauschuttdeponie auf den Grundstücken Nr. 69, 70, 74/1, 74/3, 114 und 130/1 angesucht habe, die auch zum Teil Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages (nämlich die Grundstücke Nr. 69, 70, 114 und 130/1) seien und die erteilte Bewilligung auch alle diese Grundparzellen umfasse. Die Sanierung der konsenslosen Ablagerungen im Rahmen des Bewilligungsprojektes sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der gegenständlichen Deponie handle es sich bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides um eine bestehende Anlage im Sinne des § 31d WRG 1959. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei dieser Deponie um eine Anlage nach § 31b Abs. 1 lit. b WRG 1959.

Nach § 31d WRG 1959 gelten Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligung ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist.

Nach § 31d Abs. 2 leg. cit. gelten vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Deponien als Bewilligung nach § 31b, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen sind.

§ 31d Abs. 1 WRG 1959 kommt im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht, da es sich bei den den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Ablagerungen nicht um Anlagen und Maßnahmen handelt, für die mit § 31c WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 neu eingeführt wurde.

Eine vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die in Rede stehenden Ablagerungen liegt nicht vor. Es findet daher auch § 31d Abs. 2 WRG 1959 auf den Beschwerdefall keine Anwendung.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, für die Ablagerungen liege ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vor. Der Bewilligungsbescheid des LH vom 7. Dezember 1993, III/1-25.428/51-93, habe dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 7. Dezember 1993, III/1-25.428/52-93, derogiert. Durch die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung werde die Anlage zu einer "Einheit", sodass die Aufspaltung in konsensgemäße und konsenswidrige Teile, wie sie die belangte Behörde vornehme, nicht zulässig erscheine (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1995, 94/07/0078).

Der rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des LH vom 7. Dezember 1993, III/1-25.428/51-93, umfasst nur den Teil der ehemaligen Schottergrube, für den G sen. um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als Aushub- und Bauschuttdeponie angesucht hat. Der "Westteil" der ehemaligen Schottergrube, auf den sich der angefochtene Bescheid bezieht, ist von der wasserrechtlichen Bewilligung nicht umfasst. Von einer Derogation kann daher keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid beruhe auf unzureichenden Feststellungen. Ihm sei nicht zu entnehmen, ob durch das Deponiegut Gewässerverunreinigungen zu besorgen seien und ob es sich beim Deponiematerial um Bodenaushub bzw. Abraummaterial handle. Die belangte Behörde habe auch nicht erhoben, ob tatsächlich Einwirkungen auf Gewässer vorhanden seien, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 32 Abs. 1 WRG 1959 überschreiten. Weiters habe die belangte Behörde weder das Anlagevolumen noch das Ausmaß einer allfälligen Gewässerbelastung ausreichend festgestellt. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass im Ostteil der Grube bereits Gewässerbelastungen hervorgerufen worden seien, seien unzutreffend und fänden im durchgeführten Beweisverfahren keine Deckung. Es sei auch nicht ermittelt worden, ob im Ostteil und im Westteil jeweils unterschiedliche Materialien abgelagert worden seien, sodass auszuschließen wäre, dass im Westteil Grundwasserbelastungen vorhanden seien.

Nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind

a)

Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),

b)

Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,

.....

e)

Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern

-

eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,

-

das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100.000 m3 liegt und

-

für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss, besteht.

Bei den in Rede stehenden Ablagerungen handelt es sich um eine Deponie. Diese ist daher wasserrechtlich bewilligungspflichtig, sofern nicht eine der im § 31b Abs. 1 genannten Ausnahmen zum Tragen kommt.

Die Ausnahmebestimmung des § 31b Abs. 1 lit. a WRG 1959 kommt von vornherein nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis der ersten Instanz, auf welches die belangte Behörde verwiesen hat, dass von den gegenständlichen Ablagerungen im ganzen Bereich der Ablagerungen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht. Damit kommt auch die Ausnahmebestimmung des § 31b Abs. 1 lit. b und lit. e nicht zum Tragen. Ob eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten ist oder nicht, ist ohne Belang.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte die Zumutbarkeit des dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrages prüfen müssen.

Der Beschwerdeführer bleibt eine Begründung dafür schuldig, dass und warum der erteilte Auftrag unzumutbar sei.

Dass zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und jener des angefochtenen Bescheides mehr als sechs Monate verstrichen sind, ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, er habe die eigenmächtige Neuerung weder verursacht noch mitverursacht. Er sei nicht Liegenschaftseigentümer und könne nicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein, da er weder Aufträge erteilt habe, noch Tätigkeiten von Personen vorlägen, deren Verhalten ihm zuzurechnen sei.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei deshalb zu Recht zum Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemacht worden, weil er einen von anderen geschaffenen konsenslosen Zustand aufrechterhalten habe.

Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)

eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)

Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)

die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d)

für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

§ 138 Abs. 4 WRG 1959 wurde durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, angefügt.

Zu § 138 WRG 1959 in seiner Fassung vor der WRG-Novelle 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 darstellt, sondern auch der Fortbestand dieses Zustandes. Im Einzelnen finden sich in der Rechtsprechung allerdings unterschiedliche Formulierungen.

Im Erkenntnis vom 18. September 1984, 83/07/0244, 0245, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass als Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen ist und dass daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinne von § 138 Abs. 1 leg. cit. darstellt, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes.

Im Erkenntnis vom 20. November 1984, 84/07/0210, 0211, wird im Wesentlichen dieselbe Formulierung verwendet, jedoch mit der Ergänzung, dass auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 darstellt.

Im Erkenntnis vom 15. September 1987, 87/07/0057, findet sich lediglich ein Teil der in den beiden vorgenannten Erkenntnissen verwendeten Formel. Es heißt dort, dass als Neuerung nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen ist. Die in den Vorerkenntnissen gebrauchte Formulierung zur Definition des Fortdauerns ("Aufrechterhaltung und Nutzung") findet sich hier nicht mehr. Allerdings wird im Erkenntnis vom 15. September 1987, 87/07/0057, auf das Erkenntnis vom 20. November 1984, 84/07/0210, 0211, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen, in der sich die volle Formel findet.

Im Erkenntnis vom 5. Juli 1988, 84/07/0181, wird unter Hinweis auf die Vorerkenntnisse vom 18. September 1984, 83/07/0244, 0245, und vom 20. November 1984, 84/07/0210, 0211, ausgesprochen, dass als Neuerung nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen ist, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG 1959 darstellt. Hier ist also nicht von Aufrechterhaltung und Nutzung , sondern nur von Aufrechterhaltung des konsenslos geschaffenen Zustandes die Rede.

Die unterschiedlichen Formulierungen in der angeführten Rechtsprechung werfen die Frage auf, was unter einem "Fortdauern des konsenslosen Zustandes", der eine Übertretung des WRG 1959 darstellt, zu verstehen ist.

Eine Durchsicht der referierten Judikatur ergibt, dass ihr unterschiedlichste Fälle zugrunde lagen. Zum einen handelte es sich um Fälle, in denen vom Rechtsnachfolger aufbauend auf der vom Vorgänger geschaffenen Situation weitere Maßnahmen gesetzt wurden. Zum anderen lagen der Judikatur aber auch Fälle zugrunde, in welchen der Rechtsnachfolger (im Liegenschaftseigentum) einen vom Rechtsvorgänger geschaffenen konsenslosen Zustand lediglich unverändert belassen hat, ohne selbst noch etwas an diesem Zustand zu ändern oder ihn im eigentlichen Sinn zu nutzen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang insbesondere das Erkenntnis vom 5. Juli 1988, 84/07/0181.

Der Verwaltungsgerichtshof ging also in seiner Rechtsprechung vor der WRG-Novelle 1990 davon aus, dass auch die bloße Belassung eines konsenslos vom Rechtsvorgänger (im Liegenschaftseigentum) geschaffenen Zustandes dem Rechtsnachfolger als Verwaltungsübertretung anzulasten sei, was die Behörde zu einem wasserpolizeilichen Auftrag berechtigte.

Für die Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum hat der Gesetzgeber mit der WRG Novelle 1990 in Gestalt des § 138 Abs. 4 WRG 1959 eine eigene Regelung geschaffen.

In seinem Erkenntnis vom 19. April 1994, 93/07/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass an der Anwendbarkeit der Rechtsprechung, wonach nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne entsprechende Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinne des § 138 Abs. 1 leg. cit. darstellt, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes, auf den damaligen Beschwerdefall sich auch durch die WRG-Novelle 1990 nichts geändert hat. Diese Novelle hat dadurch, dass sie im § 138 Abs. 4 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung (des Grundeigentümers) statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 berechtigen, bewirkt. Die Anwendbarkeit der genannten Rechtsprechung auf den damaligen Beschwerdefall wurde damit begründet, dass die damalige beschwerdeführende Partei nicht Grundeigentümerin der Deponiefläche war und ihre Inanspruchnahme sich auch nicht auf eine der im § 138 Abs. 4 WRG 1959 genannten Verhaltensweisen gründete, sondern auf die Nutzung einer Anlage (Deponie), die von der Rechtsvorgängerin der damaligen Beschwerdeführerin geschaffen wurde.

Diesem Erkenntnis lag kein Fall einer bloßen Belassung eines vom Rechtsvorgänger geschaffenen Zustandes zugrunde.

Im Beschwerdefall geht es um einen Sachverhalt, bei dem sich die Heranziehung des Beschwerdeführers nicht auf die Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum gründet.

Einer Ausdehnung der im § 138 Abs. 4 WRG 1959 für Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum geschaffenen Regelung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen keine Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum, sondern eine solche in andere Rechtspositionen vorliegt, steht der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen.

Die belangte Behörde begründet die Heranziehung des Beschwerdeführers als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages damit, dieser habe die von seinem Rechtsvorgänger als Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage geschaffene konsenslose Situation dadurch aufrechterhalten, dass er um eine wasserrechtliche Bewilligung zwecks Verwendung der in Rede stehenden Flächen zum Zwecke einer Bauschutt- und Aushubdeponie angesucht habe.

Diese Auffassung ist unzutreffend.

Der Beschwerdeführer ist in das von seinem Rechtsvorgänger eingeleitete wasserrechtliche Bewilligungsverfahren eingetreten. Dieses bezog sich aber nicht auf den den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Westteil der Deponie. Dieser blieb vielmehr von dem Projekt ausdrücklich ausgespart. Schon aus diesem Grund kann nicht von einer Aufrechterhaltung der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers geschaffenen Deponie durch den Beschwerdeführer die Rede sein. Abgesehen davon ist auch darauf hinzuweisen, dass das bloße Ansuchen um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht als Aufrechterhalten eines konsenslos geschaffenen Zustandes angesehen werden kann.

Eine Heranziehung des Beschwerdeführers als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Art käme trotz des Umstandes, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid kein Anhaltspunkt für ein aktives Nutzen der Deponie durch den Beschwerdeführer ergibt, aber auch dann in Frage, wenn jene Ausprägung der "Aufrechterhaltungsjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes, die eine Heranziehung des Rechtsnachfolgers als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages schon beim bloßen Belassen eines zur Zeit des Rechtsvorgängers geschaffenen wasserrechtswidrigen Zustandes für zulässig erklärte, auf den Beschwerdefall anzuwenden wäre.

Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt voraus, dass der Adressat eines solchen Auftrages Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wobei allerdings ein Verschulden nicht erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1990, 90/07/0104, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen eine Deponie darstellen, für die eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 einzuholen gewesen wäre, die aber nicht eingeholt wurde. Als übertretene Norm kommt somit § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 in Betracht. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 31b bewilligungspflichtige Deponie errichtet, ändert oder betreibt.

Von der Errichtung oder Änderung einer Deponie durch den Beschwerdeführer kann im Beschwerdefall, wo der Beschwerdeführer keinerlei Aktivitäten in Bezug auf diese Deponie entfaltet hat, nicht die Rede sein.

Der Begriff des "Betreibens" einer Deponie umfasst ein breites Spektrum von Sachverhalten, so dass eine abschließende Definition des Betreibens nicht gegeben werden kann. Auch das Belassen von Abfall in einer Deponie kann Teil des Betreibens der Deponie sein; zu denken ist etwa an den Fall der Belassung von Abfällen in der Deponie durch denjenigen, der die Abfälle deponiert hat. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Im Beschwerdefall ist dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvorgänger einen Gewerbebetrieb übernommen hat. Auf Flächen, die vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Betriebsanlage zur Schottergewinnung genutzt wurden, wurde während der Zeit, als der Rechtsvorgänger Gewerbeinhaber war, bewilligungslos Abfall abgelagert. Dass der Beschwerdeführer nach der Übernahme des Gewerbebetriebes irgendwelche Aktivitäten bezüglich solcher Ablagerungen gesetzt hätte, ist dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es für sich allein nicht, den Beschwerdeführer als Betreiber der Deponie einzustufen und gegen ihn einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. August 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070048.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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