RS Vwgh 1997/5/14 97/07/0027

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/07/0162 3 VwSlg 14056 A/1994

Stammrechtssatz

§ 138 Abs 4, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach § 138 Abs 1 WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 WRG herangezogen wird. Der Grundeigentümer kann jedoch nicht (allein) wegen der in § 138 Abs 4 WRG genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070027.X04

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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