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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 iSd § 138 legcit dar. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass die WRG-Novelle 1990 dadurch, dass sie im § 138 Abs. 4 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Grundeigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 berechtigen, bewirkt hat. § 138 Abs. 4 legcit schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs. 1 (oder 2) legcit herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs. 4 legcit zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs. 1 (oder 2) legcit müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (Hinweis E 14. Mai 1997, 97/07/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070065.X06Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015