RS Vwgh 2004/12/16 2004/07/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 iSd § 138 legcit dar. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass die WRG-Novelle 1990 dadurch, dass sie im § 138 Abs. 4 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung des Grundeigentümers statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltensweisen, die zu einer Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 berechtigen, bewirkt hat. § 138 Abs. 4 legcit schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs. 1 (oder 2) legcit herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs. 4 legcit zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen (auch) als primär Verantwortlicher herangezogen werden kann. Für eine Heranziehung als Verursacher iSd § 138 Abs. 1 (oder 2) legcit müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (Hinweis E 14. Mai 1997, 97/07/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070065.X06

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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