RS Vwgh 2007/7/19 2006/07/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0063 E 19. Mai 1994 VwSlg 14055 A/1994 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070097.X04

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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