Norm: VersVG §39
Rechtssatz: Von einer derartigen Geringfügigkeit des Prämienrückstandes, daß dieser Rückstand auch als Massenerscheinung für den Betrieb des Versicherers ohne Belang wäre - was die Geltendmachung der Leistungsfreiheit als Schikane erscheinen lassen könnte -, kann keine Rede sein, wenn der Rückstand 20 Prozent der Vierteljahresprämie ausmacht. Entscheidungstexte 7 Ob 39/73... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §61 Abs4VersVG §39
Rechtssatz: Die dem Versicherer gemäß § 61 Abs 4 KFG 1967 obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrückliche... mehr lesen...
Norm: VersVG §39
Rechtssatz: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt... mehr lesen...
Norm: VersVG §39
Rechtssatz: Eine Stundungsvereinbarung während des Laufes der dem Versicherungsnehmer gemäß § 39 Abs 1 VersVG gesetzten Frist muß bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) und des weiteren Grundsatzes, daß ein einmal bestehender Versicherungsschutz grundsätzlich aufrecht zu erhalten ist (vgl hiezu Bruck-Möller, VersVG 8.Auflage Anmerkung 32 a bei § 39, EvBl 1939/341), auch als gleichzeitige Verlänge... mehr lesen...
Unbestritten ist folgender Sachverhalt: Der Beklagte verursachte mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW am 24. 12. 1970 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beklagte hatte die am 2. 10. 1970 fällige Folgeprämie (§ 39 VersVG) nicht rechtzeitig bezahlt, nach einer am 13. 11. 1970 aufgegebenen Teilzahlung war ihm mit Schreiben der Klägerin vom 24. 11. 1970 hinsichtlich des Restes von S 711.50 zuzüglich S 20.- für Gebühren und Zinsen eine Stundung bis zum 31. 12. 1... mehr lesen...
Norm: VersVG §39
Rechtssatz: Eine Fristbestimmung ist unwirksam, wenn der Prämienrückstand zu hoch angegeben ist. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn Prämienrückstände aus mehreren selbständigen Versicherungsverhältnissen zusammen so angemahnt werden, daß der irrige Eindruck entsteht, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge von der Zahlung des gesamten Prämienrückstandes ab, auch soweit dieser auf ein anderes ... mehr lesen...
Norm: VersVG §9VersVG §39
Rechtssatz: Gestattet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer Ratenzahlungen der Jahresprämie, so kann er dieses Entgegenkommen auch unter die auflösende Bedingung termingerechter Ratenzahlung stellen, so daß bei Eintritt der Bedingung die ganze restliche Jahresprämie sofort zu zahlen ist. Eine solche Vereinbarung ist auch mit dem Schutzzweck des § 39 VersVG vereinbar, wenn alle fällig geworden... mehr lesen...
Norm: VersVG §38VersVG §39
Rechtssatz: Kein absolut untauglicher Versuch, wenn der Versicherungsnehmer, der nur einen Teil der Prämie gezahlt hat, mit einer fingierten Schadensmeldung eine Kulanzzahlung der Versicherungsgesellschaft erschwindeln will. Entscheidungstexte 9 Os 39/71 Entscheidungstext OGH 13.07.1971 9 Os 39/71 Veröff: EvBl 1972/80 S 133 ... mehr lesen...
Mit dem Urteil des OGH vom 28. 10. 1969, 8 Ob 214/69, das in zwei damals noch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen, in denen jede der beiden Parteien einmal Kläger und einmal Beklagter war, erging, wurden die beiderseitigen Ansprüche, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, erledigt. Offen blieb ein Teil des Begehrens des damaligen Beklagten und Widerklägers Karl S in Höhe von S 56.000.- hinsichtlich welchen Betrages das Berufungsgericht d... mehr lesen...
Norm: ABGB §862aABGB §1158 IVersVG §39
Rechtssatz: Ein mit eingeschriebenem Brief übersendetes Kündigungsschreiben gilt nicht schon mit der nach dem vergeblichen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung beim Postamt, sondern erst in dem Zeitpunkt als dem Adressaten zugegangen, in welchem die Sendung diesem oder einer zum Empfang legitimierten Person - ohne sorgloses Hinauszögern der Abholung des hinterlegten Poststückes - tatsächlich zugekommen is... mehr lesen...
Norm: VersVG §39
Rechtssatz: Mit Ausfolgung des Mahnschreibens an den Zustellungsbevollmächtigten des Versicherungsnehmers gilt dieses als dem Versicherungsnehmer - ungeachtet seiner Erkrankung - zugekommen. Entscheidungstexte 7 Ob 229/69 Entscheidungstext OGH 04.02.1970 7 Ob 229/69 Veröff: JBl 1971,140 = VersR 1970,1067 = QuHGZ 1971 H1/76 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §39VersVG §109 ff
Rechtssatz: Lebensversicherung des Kreditnehmers zugunsten des Kreditgebers vinkuliert: Bedeutung der Verständigung des Kreditgebers von der Säumnis des Kreditnehmers in der Prämienzahlung durch den Versicherer und Bedeutung der Einräumung einer Nachfrist an den Kreditgeber. Entscheidungstexte 7 Ob 229/69 Entscheidungstext OGH 04.02.1970 7 Ob 229/69... mehr lesen...
Norm: VersVG §38VersVG §39VersVG §69
Rechtssatz: Ohne besondere abweichende - allenfalls auch stillschweigende - Vereinbarung ist die Prämie für die Versicherung eines neuen Kraftfahrzeuges an Stelle eines alten auch bei teilweiser Anrechnung der Prämie aus dem alten Vertrag als Erstprämie im Sinne des § 83 VersVG und nicht als Folgeprämie gemäß dem § 39 VersVG anzusehen. Entscheidungstexte 7 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §862aAO §53 Abs4AO §53aPO §178VersVG §39
Rechtssatz: Die Hinterlegung des im § 53 Abs 4 AO vorgesehenen Mahnschreibens bei der Post gemäß § 178 PO reicht zwar zum Eintritt der Verzugsfolgen im allgemeinen nicht aus. Der Schuldner, der einen Ausgleich abgeschlossen hat, muss aber dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt, insbesondere muss er ein Schreiben, von dessen Bereithaltung bei der Post zur Abholung... mehr lesen...
Über das Vermögen der Verpflichteten war das Ausgleichsverfahren anhängig. Unter PZ. 4/10 des Anmeldungsverzeichnisses wurde die in der Höhe von 3407.72 S angemeldete Forderung der betreibenden Gläubigerin mit 3133.02 S anerkannt, hinsichtlich eines weiteren Betrages von 272.70 S jedoch bestritten. Der Ausgleich, laut dem die nicht bevorrechteten Gläubiger 50%, zahlbar in 15 gleichen Monatsraten, beginnend drei Monate nach Annahme des Ausgleiches, das ist ab 6. September 1967, zu erha... mehr lesen...
Norm: VersVG §38VersVG §39
Rechtssatz: Nach herkömmlicher österreichischer Lehre genügt zur Herbeiführung der Leistungsfreiheit des Versicherers objektiver Verzug des Versicherungsnehmers in der Prämienzahlung. Der subjektive Verzug hat nur die weitere Folge, daß über die Verzugsfolgen hinaus Schadenersatz gefordert werden kann. Nach deutscher Rechtsprechung ist hingegen unter Verzug der subjektive oder der verschuldete Verzug zu verstehen. (Vg... mehr lesen...
Norm: VersVG §39
Rechtssatz: Der Nachweis des Zugangs einer schriftlichen Mahnung nach § 39 VVG kann als geführt angesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer (VN) in einem späteren Schreiben des Versicherers, das ihm unstreitig innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für Ablieferungsscheine zugegangen ist, auf die früher übersandte Mahnung hingewiesen worden ist und daraufhin den Zugang des Mahnschreibens nicht in Abrede gestellt hat. V... mehr lesen...
Am 7. Oktober 1960 verschuldete Josef B. als Lenker eines Motorfahrrades einen Verkehrsunfall, bei dem Adolf S. ums Leben kam. Die Klägerin erbringt aus diesem Grund Leistungen an dessen Angehörige. Sie machte gemäß § 332 ASVG. Regreßansprüche gegen Josef B. geltend, die sich jedoch als uneinbringlich erwiesen. Sie nimmt nunmehr die Haftung der Beklagten (Republik Österreich) auf Grund des Amtshaftungsgesetzes in Anspruch, die sie darauf grundet, daß das Verkehrsamt der Polizeidirekti... mehr lesen...
Norm: VersVG §38VersVG §39VersVG §158c
Rechtssatz: Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung der Erstprämie vom Vertrag zurück, so kann nach späterer Zahlung der Erstprämie einvernehmlich der ursprüngliche Vertrag mit dem ursprünglichen Vertragsbeginn wieder in Kraft gesetzt werden. Damit gilt die anschließend gezahlte Prämie als Folgeprämie. Entscheidungstexte 2 Ob 378/64 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd10KFG 1955 §38KFG 1955 §55 Abs5VersVG §39VersVG §158c
Rechtssatz: Eine Verpflichtung der Behörde zum Einziehen des Kennzeichens besteht erst nach Kündigung des Versicherungsvertrages. Entscheidungstexte 5 Ob 271/64 Entscheidungstext OGH 04.02.1965 5 Ob 271/64 Veröff: EvBl 1965/337 S 520 = ZVR 1965/251 S 268 = VersR 1966,886 (mit ablehnender Besprechung von Wahle)... mehr lesen...
Norm: AKB §1VersVG §38 Abs2VersVG §39
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer ist dafür beweispflichtig, dass ein Schadensereignis in die Versicherungszeit fällt, dass mithin der Vertrag abgeschlossen und die Erstprämie bezahlt ist. In den Rahmen dieser Beweispflicht fällt auch der Beweis der Rechtzeitigkeit der Zahlung. Entscheidungstexte 7 Ob 205/63 Entscheidungstext OGH 04.09.1963 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: VersVG §38VersVG §39
Rechtssatz: Erkennt der Versicherer oder muß er erkennen, daß der Versicherungsnehmer (VN) glaubt, er habe durch die Zahlung der qualifiziert angemahnten Folgeprämie Anspruch auf Versicherungsschutz, dann muß er ihn nach Treu und Glauben darauf hinweisen, daß er erst haftet, wenn der Versicherungsnehmer auch die erste Prämie entrichtet hat. Entscheidungstexte II ZR ... mehr lesen...
Der Kläger schloß mit der Beklagten über einen Kraftwagenanhänger einen Kaskoversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn am 20. Mai 1959. Der Versicherungsschein wurde dem Kläger am 12. August 1959 zugestellt. Am 23. Oktober 1959 bezahlte der Kläger a conto der Prämie 1000 S und ersuchte gleichzeitig um Stundung der Restprämie. S., der Verrechnungsleiter der Salzburger Filiale der Beklagten, willigte in die Stundung, faßte sie jedoch so auf, daß der Kläger spätestens am 23. November ... mehr lesen...
Norm: VersVG §38VersVG §39
Rechtssatz: In einer Stundungsvereinbarung muß, wenn darin nichts anderes gesagt wird, auch die Übernahme des Versicherungsschutzes erblickt werden. Im Falle der Stundung der Erstprämie gelten nicht nur die erste Teilzahlung, sondern auch die weiteren Zahlungen auf die Erstprämie als Erstprämie nach § 38 VersVG. Entscheidungstexte 7 Ob 75/62 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AKB §1 Abs1VersVG §38VersVG §39
Rechtssatz: Wirksamkeit einer Ersatzzustellung des eingeschriebenen Briefs mit der Versicherungspolizze und der Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie. Entscheidungstexte 3 Ob 485/60 Entscheidungstext OGH 05.07.1961 3 Ob 485/60 Veröff: JBl 1962,42 = VersR 1962,194 (mit Anmerkung von Wahle) 7 Ob... mehr lesen...
Norm: AKB §10VersVG §39
Rechtssatz: Die auf Grund eines Prämienzahlungsverzuges des Versicherungsnehmers eingetretene Leistungsfreiheit des Kraftfahr-Haftpflichtversicherers wirkt auch gegen den mitversicherten Fahrer. Entscheidungstexte II ZR 130/57 Entscheidungstext BGH (D) 12.03.1959 II ZR 130/57 Veröff: MDR 1959,465 = NJW 1959,1220 Schla... mehr lesen...
Norm: AKB §1 Abs2VersVG §38VersVG §39
Rechtssatz: Eine Vertragsbestimmung, die die bereits eingetretene Leistungspflicht rückwirkend wegen eines späteren Prämienverzuges vernichtet, stellt eine Verwirkungsabrede dar, die durch § 38 VersVG nicht gedeckt ist und eine Abänderung dieser zwingenden Bestimmung des § 38 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers bedeutet. Die Verzugsfolgen sind in den §§ 38 und 39 VersVG erschöpfend geregelt. Dies d... mehr lesen...
Der Beklagte ist Eigentümer eines Lastkraftwagens Klöckner - Humboldt - Deutz. Dieser Wagen war bei der Klägerin haftpflicht- und teilweise gegen Brand und Entwendung versichert. Zur Vermeidung einer Unterversicherung mußte der Beklagte wiederholt einer Erhöhung der Prämie zustimmen. Die Zahlung der erhöhten Prämien wurde dem Beklagten beschwerlich. Die Tochter des Beklagten, Dr. Leopoldine K., die die Versicherungsangelegenheiten für den Beklagten erledigte, brachte dies gelegentlich... mehr lesen...
Norm: VersVG §38VersVG §39
Rechtssatz: Zur Frage der Anwendbarkeit der §§ 38, 39 VersVG bei Ersatzpolizzen. Entscheidungstexte 3 Ob 459/57 Entscheidungstext OGH 06.11.1957 3 Ob 459/57 Veröff: SZ 30/67 7 Ob 91/69 Entscheidungstext OGH 25.06.1969 7 Ob 91/69 Auch; Beisatz: Hier betraf die Ersatzpolizze einen anderen Pe... mehr lesen...
Norm: AKB §1 Abs2VersVG §39
Rechtssatz: Gegen die Rechtswirksamkeit des § 1 Abs 2 Satz 3 AKB, insbesondere gegen seine Vereinbarkeit mit § 39 VersVG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Veröff: VersR 1956,482 = NJW 1956,1634 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103622 Dokumentnummer JJR_19560626_AUSL000_0020ZR00101_5500000_00... mehr lesen...