RS OGH 1972/10/25 7Ob210/72, 7Ob44/86, 7Ob15/88, 7Ob34/95, 7Ob55/02t, 7Ob162/02b, 7Ob220/09t, 7Ob83/

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Veröffentlicht am 25.10.1972
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Norm

VersVG §39

Rechtssatz

Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 210/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 7 Ob 210/72
    Veröff: SZ 45/111 = EvBl 1973/104 S 240 = VersR 1973,874
  • 7 Ob 44/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 44/86
    Auch; nur: Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht. (T1) Veröff: SZ 59/188 = RdW 1987,231
  • 7 Ob 15/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 15/88
    Auch; nur: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. (T2) Veröff: SZ 61/130 = VersRdSch 1989,22 = VersR 1989,422
  • 7 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 34/95
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Es kommt darauf an, ob der Versicherungsnehmer zu den maßgebenden Zeitpunkten (Versicherungsfall, Fristablauf) in Verzug ist; ob vor der Fristsetzung oder während der in der Erklärung gesetzten Frist Verzug bestanden hat oder nicht, ist ohne Belang. (T3)
  • 7 Ob 55/02t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 55/02t
    Beis wie T3 nur: Die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. (T4)
  • 7 Ob 162/02b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 162/02b
    Vgl auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass die verspätete Prämienzahlung die einmal eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr rückwirkend behebt, findet sich auch vergleichbar für den Prämienverzug. (T5)
  • 7 Ob 220/09t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 220/09t
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/152; Veröff: SZ 2009/152
  • 7 Ob 83/21p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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