Norm
ABGB §862aRechtssatz
Ein mit eingeschriebenem Brief übersendetes Kündigungsschreiben gilt nicht schon mit der nach dem vergeblichen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung beim Postamt, sondern erst in dem Zeitpunkt als dem Adressaten zugegangen, in welchem die Sendung diesem oder einer zum Empfang legitimierten Person - ohne sorgloses Hinauszögern der Abholung des hinterlegten Poststückes - tatsächlich zugekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018