Norm
VersVG §39Rechtssatz
Eine Fristbestimmung ist unwirksam, wenn der Prämienrückstand zu hoch angegeben ist. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn Prämienrückstände aus mehreren selbständigen Versicherungsverhältnissen zusammen so angemahnt werden, daß der irrige Eindruck entsteht, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge von der Zahlung des gesamten Prämienrückstandes ab, auch soweit dieser auf ein anderes Versicherungsverhältnis entfällt.
BGH vom 13.02.1967, II ZR 152/64; Veröff: VersR 1967,467 = ZVR 1968,55
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0080673Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0070OB00182_7100000_002