RS OGH 1971/10/27 7Ob182/71

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Veröffentlicht am 27.10.1971
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Norm

VersVG §39

Rechtssatz

Eine Fristbestimmung ist unwirksam, wenn der Prämienrückstand zu hoch angegeben ist. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn Prämienrückstände aus mehreren selbständigen Versicherungsverhältnissen zusammen so angemahnt werden, daß der irrige Eindruck entsteht, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge von der Zahlung des gesamten Prämienrückstandes ab, auch soweit dieser auf ein anderes Versicherungsverhältnis entfällt.

BGH vom 13.02.1967, II ZR 152/64; Veröff: VersR 1967,467 = ZVR 1968,55

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 182/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 7 Ob 182/71
    nur: Eine Fristbestimmung ist unwirksam, wenn Prämienrückstände aus mehreren selbständigen Versicherungsverhältnissen zusammen so angemahnt werden, daß der irrige Eindruck entsteht, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge von der Zahlung des gesamten Prämienrückstandes ab, auch soweit dieser auf ein anderes Versicherungsverhältnis entfällt. (T1) Veröff: VersRdSch 1972,369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0080673

Dokumentnummer

JJR_19711027_OGH0002_0070OB00182_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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