Norm
VersVG §39Rechtssatz
Von einer derartigen Geringfügigkeit des Prämienrückstandes, daß dieser Rückstand auch als Massenerscheinung für den Betrieb des Versicherers ohne Belang wäre - was die Geltendmachung der Leistungsfreiheit als Schikane erscheinen lassen könnte -, kann keine Rede sein, wenn der Rückstand 20 Prozent der Vierteljahresprämie ausmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080711Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0070OB00039_7300000_003