Norm
VersVG §38Rechtssatz
In einer Stundungsvereinbarung muß, wenn darin nichts anderes gesagt wird, auch die Übernahme des Versicherungsschutzes erblickt werden. Im Falle der Stundung der Erstprämie gelten nicht nur die erste Teilzahlung, sondern auch die weiteren Zahlungen auf die Erstprämie als Erstprämie nach § 38 VersVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0080522Dokumentnummer
JJR_19621128_OGH0002_0070OB00075_6200000_001