Norm
VersVG §38Rechtssatz
Ohne besondere abweichende - allenfalls auch stillschweigende - Vereinbarung ist die Prämie für die Versicherung eines neuen Kraftfahrzeuges an Stelle eines alten auch bei teilweiser Anrechnung der Prämie aus dem alten Vertrag als Erstprämie im Sinne des § 83 VersVG und nicht als Folgeprämie gemäß dem § 39 VersVG anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0080468Dokumentnummer
JJR_19690409_OGH0002_0070OB00050_6900000_002