Norm
VersVG §38Rechtssatz
Erkennt der Versicherer oder muß er erkennen, daß der Versicherungsnehmer (VN) glaubt, er habe durch die Zahlung der qualifiziert angemahnten Folgeprämie Anspruch auf Versicherungsschutz, dann muß er ihn nach Treu und Glauben darauf hinweisen, daß er erst haftet, wenn der Versicherungsnehmer auch die erste Prämie entrichtet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103684Dokumentnummer
JJR_19630124_AUSL000_0020ZR00089_6100000_001