Norm
KFG 1967 §61 Abs4Rechtssatz
Die dem Versicherer gemäß § 61 Abs 4 KFG 1967 obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 39 Abs 2 VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebensowenig erschlossen werden wie aus dem Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065648Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0070OB00039_7300000_001