RS OGH 1973/3/7 7Ob39/73, 7Ob34/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1973
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Norm

KFG 1967 §61 Abs4
VersVG §39

Rechtssatz

Die dem Versicherer gemäß § 61 Abs 4 KFG 1967 obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 39 Abs 2 VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebensowenig erschlossen werden wie aus dem Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/73
    Entscheidungstext OGH 07.03.1973 7 Ob 39/73
    Veröff: VersR 1973,977 = ZVR 1974/109 S 175
  • 7 Ob 34/04g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 34/04g
    Beisatz: Aus der unterlassenen Anzeige kann auch kein "überwiegendes Mitverschulden" bzw. "Alleinveschulden" des Versicherers abgeleitet werden. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065648

Dokumentnummer

JJR_19730307_OGH0002_0070OB00039_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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