RS OGH 1968/1/25 IIZR76/65

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Veröffentlicht am 25.01.1968
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Norm

VersVG §39

Rechtssatz

Der Nachweis des Zugangs einer schriftlichen Mahnung nach § 39 VVG kann als geführt angesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer (VN) in einem späteren Schreiben des Versicherers, das ihm unstreitig innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für Ablieferungsscheine zugegangen ist, auf die früher übersandte Mahnung hingewiesen worden ist und daraufhin den Zugang des Mahnschreibens nicht in Abrede gestellt hat.

Veröff: VersR 1968,241

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0103752

Dokumentnummer

JJR_19680125_AUSL000_0020ZR00076_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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