Norm
VersVG §39Rechtssatz
Der Nachweis des Zugangs einer schriftlichen Mahnung nach § 39 VVG kann als geführt angesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer (VN) in einem späteren Schreiben des Versicherers, das ihm unstreitig innerhalb der zweijährigen Aufbewahrungsfrist für Ablieferungsscheine zugegangen ist, auf die früher übersandte Mahnung hingewiesen worden ist und daraufhin den Zugang des Mahnschreibens nicht in Abrede gestellt hat.
Veröff: VersR 1968,241
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1968:RS0103752Dokumentnummer
JJR_19680125_AUSL000_0020ZR00076_6500000_001