Norm
VersVG §38Rechtssatz
Nach herkömmlicher österreichischer Lehre genügt zur Herbeiführung der Leistungsfreiheit des Versicherers objektiver Verzug des Versicherungsnehmers in der Prämienzahlung. Der subjektive Verzug hat nur die weitere Folge, daß über die Verzugsfolgen hinaus Schadenersatz gefordert werden kann. Nach deutscher Rechtsprechung ist hingegen unter Verzug der subjektive oder der verschuldete Verzug zu verstehen. (Vgl aber Art 5 Abs 5 AKHB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080409Dokumentnummer
JJR_19680214_OGH0002_0070OB00022_6800000_001