Norm: GmbHG §25GmbHG §85KO §69StGB §159
Rechtssatz: Aus der Nichterfüllung sekundärer Leistungspflichten, wie hier der aus der Zurückzahlung des Kaufpreises zufolge Wandelung des Kaufvertrages wegen Sachmängel der Ware dem Käufer erwachsene Schaden fällt nur dann in den vom Schutzzweck des §§ 159 StGB (in Verbindung mit § 161 StGB), 85 GmbHG (und nunmehr §§ 69 Abs 1 in Verbindung mit 67 Abs 1 und 69 Abs 3 KO) erfaßten Bereich und löst die Veran... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer der zu HRB ***** des Handelsregisters des Kreisgerichts Wiener Neustadt protokollierten H***** Gesellschaft mbH, die alleinige Komplementärin der zu HRA ***** desselben Gerichts protokollierten H***** Gesellschaft mbH & Co KG ist. Am 9. Oktober 1979 bestellte die Klägerin bei der H***** Gesellschaft mbH & Co KG 21.150 kg Hart-PVC-Abfälle zum Kilopreis von 4,50 S, die am folgenden Tag geliefert wurden. Da die K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: am 29. Mai 1980 schlossen Ortwin A, Gerold B und Hildegard C in Form eines Notariatsaktes einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der beklagten Partei. Die Gesellschaft wurde am 10. Juni 1980 im Handelsregister des Landesgerichtes für ZRS Graz zu HRB 1740 eingetragen. Das Stammkapital beträgt 2,000.000 S, hievon entfallen auf Ortwin A und Gerold A eine Stammeinlage von je 760.000 S, auf die Klägerin eine Stammeinlage von 480.000 S. Auf die übernommene Stammeinla... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren 12 Cg 303/79 des Landesgerichtes Salzburg machten die Kläger gegen die T***-Wohnbau-Gesellschaft m.b.H. Honoraransprüche von S 800.253,-- samt Nebengebühren geltend. In der Tagsatzung vom 8. August 1980 kam es zwischen den Klägern und der T***-Wohnbau-Ges.m.b.H., damals vertreten durch die nunmehrige Beklagte als Geschäftsführerin, zu einem Vergleich, in dem sich die T***-Wohnbau-Ges.m.b.H. zur Zahlung von S 650.000,-- samt 4,32 % Zinsen ab 1. Oktober 1977 u... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Handelsvertreter Peter A des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, 'zwischen Sommer und Ende des Jahres 1977' in Dornbirn als Geschäfsführer der C & A Produktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft (welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war) herbeigeführt zu haben, indem er gemeinsam mit (dem in diesem Zusammenhang wegen... mehr lesen...
Gesellschafter der Firma B & L Wasseraufbereitungstechnik GesmbH waren die Kurt L GesmbH, die Firma B & L KG und der Zweitbeklagte. Geschäftsführer waren die drei Beklagten. Das Stammkapital der Gesellschaft belief sich ursprünglich auf 3 Mio. S. In der Beurkundung Geschäftszahl 5057 beurkundete Dr. Alois H, öffentlicher Notar in S, daß bei der am 16. 7. 1980 im Hause S, F-Straße 46, abgehaltenen Generalversammlung der B & L Wasseraufbereitungstechnik GesmbH in S der Proku... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009GmbHG §25
Rechtssatz: Wenn ein Kaufmann mit einer wirtschaftlich von ihm allein getragenen juristischen Person ein "Insichgeschäft" konkludent abschließen wollte, muß im Interesse des Gläubigerschutzes ein sehr strenger Maßstab angelegt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 119/83 Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 119/83 3 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der nunmehr 52-jährige Kaufmann Helmut A und der nunmehr 38-jährige technische Angestellte Ing. Kurt B des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2, 161 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in Innsbruck als geschäftsführende Gesellschafter, sohin leitende Angestellte im Sinn des § 309 StGB, der Firma C GesmbH & Co KG die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, 1. in der Zeit vom 1. Jänner 1978 bis zum 31... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6ABGB §1311 IIcGmbHG §25
Rechtssatz: Die Gläubiger einer GmbH die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder au... mehr lesen...
Gründe: Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie der darin bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof, soweit sich die Beschwerden auf die im § 281 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe stützten, mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 22. März 1983, GZ. 9 0s 142/82-11, dem der maßgebende S... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25
Rechtssatz: Geht es bei einem Insichgeschäft um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, müssen dann vielmehr ungeachtet der sonstigen Regelung der Vertretung, alle übrigen Geschäftsführer zustimmen; wenn nur ein einziger Geschäftsführer bestellt ist, muss entweder ein vorhandener Aufsichtsrat zustimmen, andernfalls müssen die Gesellschafter selbst die Genehmigung erteilen. Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009GmbHG §25
Rechtssatz: Zumindest folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Insichgeschäft rechtswirksam ist: Das Insichgeschäft muss von dem gefährdeten Machtgeber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein, Dabei kann diese Zustimmung oder Genehmigung nicht wiederum vom Vertreter erteilt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009GmbHG §25
Rechtssatz: Nach herrschender Terminologie werden unter dem Oberbegriff des Insichgeschäftes zwei Fälle verstanden: a) das Selbstkontrahieren (auch Selbstkontrahieren im engeren Sinn), wenn der Vertreter ein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also dieselbe Person auf der einen Seite als Vertreter, auf der anderen Seite im eigenen Namen handelt und b) die Doppelvertretung oder Mehrfachvertretung, w... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.November 1947 geborene (nunmehrige) kaufmännische Angestellte Benedikt A des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 (§ 161) StGB schuldig erkannt, weil er (in Wien) als Geschäftsführer der Firma 'X TonvertriebGesmbH.', mithin als leitender Angestellter einer Schuldnerin mehrerer Gläubiger, 1./ in der Zeit von Mai 1975 bis 31. Dezember 1979 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, indem er unter... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 BGmbHG §25
Rechtssatz: Bietet der Geschäftsführer einer GmbH dem Gläubiger an, aus seinem Privatvermögen sechzig Prozent der Forderung des Gläubigers im Wege eines stillen Ausgleiches zu bezahlen, und geht der Gläubiger auf dieses Anbot nicht ein, liegt hierin weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Übernahme der Schuld der GmbH. Entscheidungstexte 3 Ob 633/81 Entscheid... mehr lesen...
Die Streitteile und Alfred S sind Gesellschafter der Anton S & Co. GesmbH. Das Stammkapital beträgt 200 000 S. Davon entfallen eine Stammeinlage von 160 000 S auf die Beklagte und Stammeinlagen von je 20 000 S auf die Klägerin und Alfred S. In der Generalversammlung der Anton S & Co. GesmbH vom 3. 7. 1978 stellte die Klägerin den Antrag, sie zu bevollmächtigen, namens der Gesellschaft eine Klage gegen die Beklagte und den geschäftsführenden Gesellschafter Anton S wegen ihrer z... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25GmbHG §35GmbHG §38GmbHG §41GmbHG §48
Rechtssatz: Im Verfahren über eine Klage der Gesellschafterminderheit gegen einen Geschäftsführer nach § 48 Abs 1 GmbHG kann sich dieser nicht auf eine erst nach der Anmeldung des Anspruches (§ 38 Abs 3 GmbHG) erfolgte Entlastung durch die Mehrheit berufen. Entscheidungstexte 1 Ob 775/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 7... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs2AO §20c Abs2GmbHG §25StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Spätestens dann, wenn die Unerfüllbarkeit eines Ausgleiches feststeht, hat der Geschäftsführer einer GmbH die bestehenden Dienstverhältnisse aufzulösen, um seine persönliche Haftung wegen Verletzung der Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu verhindern (Sozialversicherungsbeitragsschuld). Entscheidungstexte 2 Ob 243/80 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §25
Rechtssatz: Ist es einem Geschäftsführer zufolge seiner faktischen Stellung im Unternehmen nicht möglich, seiner Überwachungspflicht nachzukommen, so hat er von der, nach Lehre und Rechtsprechung jedem Geschäftsführer eingeräumten Möglichkeit des Rücktrittes als Geschäftsführer rechtzeitig Gebrauch zu machen. Entscheidungstexte 8 Ob 517/81 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19. Juni 1948 geborene Geschäftsführer Friedrich A unter anderem des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt; es wurde ferner die prot. Firma B, C, D & Co., Baugesellschaft m.b.H., die sich mit einem Betrag von S 345.541,31 (ON 56) dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und in der Hauptverhandlung vom 7. November 197... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25
Rechtssatz: Den Geschäftsführer trifft die Beweislast, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat. Entscheidungstexte 8 Ob 505/80 Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 505/80 Vgl VwGH vom 25.11.1980, 1383/80; Veröff: AnwBl 1981,481 2 Ob 565/82 Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 565/82 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §20GmbHG §22GmbHG §25GmbHG §40
Rechtssatz: Die Geschäftsführer haften für die Verletzung ihrer Obliegenheiten in der Regel (sofern das Gesetz nicht selbst eine ausdrückliche gegenteilige Bestimmung enthält, und von der deliktischen Haftung abgesehen) lediglich der Gesellschaft gegenüber. Entscheidungstexte 6 Ob 585/80 Entscheidungstext OGH 30.04.1980 6 Ob 585/80 ... mehr lesen...
Der Kläger ist mit einer Stammeinlage von 12 000 S, das sind 12% des Stammkapitals, Gesellschafter der Firma M GesmbH, deren Geschäftsführer die beiden Beklagten sind. Am 7. Dezember 1978 fand in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Hans R eine außerordentliche Generalversammlung statt, bei der der Rechnungsabschluß für das Geschäftsjahr vom 1. April 1976 bis 31. März 1977 genehmigt und die Anträge des Klägers auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma und auf Abberufung de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6ABGB §1311 IIcGmbHG §25StGB aF §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. Vom Schutzzweck der
Norm: werden sämtliche Gläubiger einer GmbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15GmbHG §18GmbHG §25
Rechtssatz: Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesonders von seiner Liquidität, zu verschaffen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung dritter Personen, insbesondere durch Eingehung neuer ... mehr lesen...
Franz J und die Beklagte, seine Ehegattin, waren von 1973 bis April 1976 Geschäftsführer der J & Co. GesmbH. Im April 1976 wurde Franz J als Geschäftsführer enthoben; seit diesem Zeitpunkt bis 10. März 1977 war die Beklagte alleinige Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. März 1977, S 29/77, wurde über das Vermögen der J & Co. GesmbH der Konkurs eröffnet. Die klagende Partei meldete in diesem Verfahren, das noch anhängig ist, ihre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6ABGB §1311 IIcGmbHG §25GmbHG §85
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer GmbH muß bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine Einkaufsvollmacht für einen im Unternehmen Tätigen widerrufen und haftet, wenn dieser noch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründete, dem Gläubiger der Gesellschaft unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Gläubigers. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6GmbHG §25
Rechtssatz: Die Haftung des Geschäftsführers greift gegenüber dem Gläubiger nicht nur dann Platz, wenn er selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern auch wenn er den Abschluss durch eine allgemeine oder besondere ermächtigte dritte Person herbeigeführt hat. Die Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er gegen ihm bekanntes oder schuldhaftes unbekannt gebliebenes rechtswidri... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009EVHGB Art7 Nr4 Abs2GmbHG §21GmbHG §25
Rechtssatz: Ungeachtet der Rechtsnatur des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (blosser Anstellungsvertrag freier oder echter Dienstvertrag) treffen den Geschäftsführer in allen Fällen aus diesem Vertragsverhältnis gegenüber der Gesellschaft auch die sich nach den Vorschriften des Auftrages (§§ 1002 ff ABGB) ergebenden Pflichten, also auch di... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6GmbHG §20 Abs2GmbHG §21GmbHG §25
Rechtssatz: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können die Aufgaben der Geschäftsführung, unter ihnen verteilt werden. Eine zulässige Geschäftsverteilung wirkt sich jedenfalls im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus, denn jeder Geschäftsführer trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Hinsichtlich der einem... mehr lesen...