TE OGH 1983/6/7 9Os142/82

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Veröffentlicht am 07.06.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 1983

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich A und andere wegen des Finanzvergehens der (teils vollendeten und teils versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG. und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Franz B, die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Gertrude B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. November 1981, GZ. 7 Vr 1.240/80-184, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Jaufer, Dr. Huttner, Dr. Held und Dr. Kammerlander, nach Verlesung der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch des Angeklagten Franz B aufgehoben und die Sache insoweit zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D werden, soweit über sie noch nicht abgesprochen worden ist, verworfen.

3. Den Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Friedrich D und Josefine D wird teilweise Folge gegeben und es werden die über die Genannten gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG. verhängten Geldstrafen wie folgt herabgesetzt, und zwar bei Erich A auf 2 (zwei) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, Adam C auf 1 1/4 (eineinviertel) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 7 (sieben) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, Friedrich D und Josefine D auf je 500.000 (fünfhunderttausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit je 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe.

4. Den Berufungen der zu Punkt 3. genannten Angeklagten wird im übrigen, der Berufung der Angeklagten Gertrude B und jener der Staatsanwaltschaft (betreffend Gertrude B) wird zur Gänze nicht Folge gegeben.

5. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Erich A, Adam C, Franz B, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie der darin bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof, soweit sich die Beschwerden auf die im § 281 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe stützten, mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 22. März 1983, GZ. 9 0s 142/82-11, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages waren also nur mehr die Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, soweit von ihnen materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a, 9 lit. b und 11 StPO.) geltend gemacht werden, weiters die gegen den Freispruch des Angeklagten Franz B gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Gertrude B. I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Beschwerde der Anklagebehörde gegen den Freispruch des Angeklagten Franz B kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, es sei nicht erwiesen, daß Franz B, dessen finanzielle Angelegenheiten (auch im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der F) weitgehend von seiner Gattin, der Angeklagten Gertrude B, wahrgenommen worden seien, sich persönlich an den Absprachen der Gesellschafter über die Verlagerung von Gewinnen der F nach Liechtenstein zwecks Verkürzung von Steuern und betreffend die den Devisenvorschriften zuwiderlaufenden Verfügungen über Auslandsguthaben beteiligt habe oder auch nur über deren Ausführung und Ergebnis (unter den strafrechtlich relevanten Aspekten) informiert worden sei (S. 456-460/V).

Die auf ein (verurteilendes) Erkenntnis in der Sache selbst abzielende Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) der Anklagebehörde läßt allerdings eine prozeßordnungsgemäße Darstellung insofern vermissen, als sie dem Urteil unter Vernachlässigung der vorstehend wiedergegebenen - mit der Mängelrüge (Z. 5) bekämpften - Aussprüche des Erstgerichts zur Tatfrage für einen Schuldspruch des Angeklagten Franz B ausreichende Tatsachenfeststellungen unterlegt; insoweit ist das Urteil auch nicht, wie die Beschwerdeführerin in Ausführung der Mängelrüge meint, mit sich selbst im Widerspruch:

Die einerseits zur Abstützung der Rechtsrüge, andererseits zur Dartuung eines dem Urteil anhaftenden inneren Widerspruchs herangezogenen Urteilskonstatierungen, wonach 'alle' angeklagten Gesellschafter der F sowohl von den der Abgabenverkürzung dienenden Vorgängen als auch von den devisenrechtlich unzulässigen Geldbewegungen Kenntnis hatten und diese billigten (S. 411-414/V), beziehen sich nämlich, wie aus der Systematik der Entscheidungsgründe zweifelsfrei zu erkennen ist, ausschließlich auf jene Angeklagten, die vom Erstgericht schuldig erkannt wurden, wobei Gertrude B ausdrücklich als die anstelle ihres Ehegatten Franz B handelnde Person genannt wird (S. 412/V), ohne daß in diesem Teil der Urteilsbegründung etwas über eine vorsätzliche Mitwirkung des Angeklagten Franz B an den gegenständlichen Malversationen ausgesagt wird. Sohin könnten die vom Erstgericht dem Freispruch dieses Angeklagten zugrundegelegten Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen durchaus neben den übrigen Tatsachenfeststellungen des Urteils bestehen.

Wohl aber ist der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit insoweit berechtigt, als zwischen der Angabe in den Entscheidungsgründen, 'die übrigen Angeklagten' hätten 'glaubwürdig bekundet', daß Gertrude B 'alles allein gemacht' habe und ihr Gatte auch bei keiner Besprechung (über Planung und Ausführung der als Finanz- und Devisenvergehen inkriminierten Tathandlungen) zugegen gewesen sei (S. 458/V), und dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ein erheblicher Widerspruch besteht: Darnach haben nämlich zumindest die Angeklagten Adam C, Friedrich D und Josefine D eine persönliche Anwesenheit des Franz B bei den entscheidenden Besprechungen keineswegs, geschweige denn mit Bestimmtheit negiert (S. 175, 194 f.; 236; 240/V); auch in der Aussage des Angeklagten Erich A ist nur davon die Rede, daß Gertrudde B 'immer anwesend' bzw. 'sicher dabei' war, ohne daß darin eine - zumindest fallweise - Teilnahme (auch) des Angeklagten Franz B ausgeschlossen würde (S. 143/V).

Hinzu kommt eine gleichfalls zutreffend gerügte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, weil das Erstgericht jene Aussagen der Angeklagten Erich A und Adam C in der Voruntersuchung, wonach (ausnahmslos) sämtliche Gesellschafter der F, insbesondere auch Franz B - der mehrmals an Besprechungen teilgenommen habe -, von den 'Gewinnverlagerungen' gewußt und diesen zugestimmt hätten (S. 83 y; 85 p, 85 la, 85 r/I), obwohl durch mehrfache Vorhalte während der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht (z.B. S. 151, 152, 202, 209/V), mit Stillschweigen übergangen hat.

Da die aufgezeigten Begründungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, ist die Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten Franz B und insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben war (§ 288 Abs. 2 Z. 1 StPO.). II. Zu den Rechtsrügen der Angeklagten 1. betreffend die Schuldsprüche nach § 33 FinStrG.

(Punkt A und B des Urteilssatzes):

a) Der vom Angeklagten Erich A in seiner aus dem Grunde der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. erhobenen Rechtsrüge geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§§ 21, 22 BAO.) hat das Erstgericht ohnehin vollauf entsprochen, indem es den festgestellten Sachverhalt abgabenrechtlich nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach seiner ihm verliehenen äußeren Erscheinungsform beurteilte (§ 21 Abs. 1 BAO.; vgl. dazu VwGH. 25.10.1977, GesRZ.

1978, 86). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber davon ausgeht, bei den nach den Urteilsannahmen für verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. § 8 Abs. 1 zweiten Satz KStG.) an die Gesellschafter der F bestimmten (in der Beschwerde als 'Margenaufschläge' bezeichneten) Zahlungen von Kunden der F in der Bundesrepublik Deutschland an die

H Co Ltd während der Jahre 1977 bis 1979 im Gesamtbetrag von 567.626,06 DM habe es sich um ein den kanadischen Mehrheitsgesellschaftern der F in (mindestens) dieser Höhe zustehendes - den steuerlichen Gewinn der F entsprechend minderndes - 'Entgelt für Wissensvermittlung' gehandelt, unterlegt er dem Beschwerdevorbringen einen urteilsfremden Sachverhalt, weshalb es insoweit von vornherein an einer gesetzmäßigen und damit beachtlichen Ausführung des relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes mangelt.

b) Der Angeklagte Adam C wendet gegen die rechtliche Annahme einer (bewirkten) Verkürzung an Kapitalertragsteuer ein, deren Nichtabführung durch die F habe zu keiner 'endgültigen' Abgabenverkürzung führen können, weil die Kapitalertragsteuer den betroffenen Gesellschaftern auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen gewesen sei; damit macht der Beschwerdeführer aber nicht den von ihm (nominell) angerufenen Nichtigkeitsgrund der Z. 11, sondern jenen der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. geltend, weil der erhobene Einwand nicht bloß die Höhe des die Strafdrohung bestimmenden Verkürzungsbetrages, sondern die Frage der Tatbestandsverwirklichung (hier: § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. b FinStrG.) hinsichtlich der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeit betrifft.

Es ist zwar richtig, daß die durch Steuerabzug einbehaltene Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG. 1971) dem Bezieher der steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird (§ 46 Abs. 1 Z. 2 EStG. 1972). Eine Verkürzung der Kapitalertragsteuer als einer selbst zu berechnenden Abgabe ist jedoch bereits bewirkt, wenn die Abgabe (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wird (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG.;

hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Pkt. 9). Schon deshalb versagt der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verrechenbarkeit entrichteter Kapitalertragsteuerbeträge mit der Einkommensteuerschuld; mangels pflichtgemäßer Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die F konnte eine derartige Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld für die betreffenden Gesellschafter - die ja ihre (Mehr-)Einkünfte (aus Kapitalvermögen) keineswegs ordnungsgemäß zu versteuern gedachten - gar nicht aktuell werden.

c) Von den auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Beschwerdeeinwänden der Angeklagten Gertrude B, Friedrich

D und Josefine D geht jener der Erstgenannten, Mittäterschaft (bei der Abgabenhinterziehung) könne ihr mangels tatbildmäßigen Handelns im Zusammenwirken mit den angeklagten Geschäftsführern der F nicht angelastet werden, ins Leere; Tatbegehung in Form unmittelbarer (Mit-)Täterschaft wurde der Angeklagten Gertrude B nämlich insoweit im Urteil gar nicht zur Last gelegt, sondern - wie auch den Angeklagten Friedrich D und Josefine D - Beteiligung in der Erscheinungsform eines (sonstigen) Tatbeitrags im Sinne des dritten Falles des § 11 FinStrG. (s. Punkt B des Schuldspruchs). Soweit aber die genannten Beschwerdeführer mit im wesentlichen gleichlautender Argumentation bestreiten, daß ihre Handlungsweise als ein solcher Tatbeitrag zu werten sei, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden.

Richtig ist, daß jeder gemäß § 11 FinStrG. relevante Tatbeitrag die Ausführung eines Finanzvergehens fördern und vor oder während der Tat, also vor materiell vollendeter Tatausführung, geleistet werden muß. Den angeführten rechtlichen Voraussetzungen entspricht indes das den Angeklagten Gertrude B, Friedrich D und Josefine D laut Punkt B des Schuldspruchs zur Last gelegte Verhalten durchaus. Denn nach den hiezu getroffenen Feststellungen (S. 411 ff/V) haben die Genannten durch ihre im Einverständnis mit den unmittelbaren Tätern Erich A und Adam C erfolgte Beteiligung an der H Co Ltd als der finanziellen Drehscheibe für die der Abgabenverkürzung dienenden (Schwarz-) Geldbewegungen im Rahmen des auf die Begehung der Abgabenhinterziehung gerichteten Gesamtvorhabens dessen (folgende) Verwirklichung gefördert (und nicht bloß, wie die Angeklagte Gertrude B meint, erst nach Vollendung der Tatausführung daraus - wissentlich oder unwissentlich - Nutzen gezogen). Unter dem Gesichtspunkt einer Beziehung des solcherart erbrachten Beitrags zur Tat genügt aber ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Förderung und der Tat, so wie sie sich abgespielt hat; daß ohne den betreffenden Beitrag eine Ausführung der Tat unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz keineswegs (Leukauf-Steininger StGB.2 § 12 RN 39). Nicht stichhältig - und zudem rein hypothetisch und spekulativ - ist deshalb auch das Argument der drei Beschwerdeführer, ohne ihre Zustimmung wäre es möglicherweise ebenfalls zur Tatausführung seitens der Geschäftsführer und der übrigen Gesellschafter (-mehrheit) gekommen. Genügt aber schon das festgestellte Einverständnis der Beschwerdeführer über die Einschaltung der H Co Ltd zur Annahme eines Tatbeitrags in der Bedeutung des dritten Falls des § 11 FinStrG., so ist das Fehlen von Konstatierungen über eine unmittelbare persönliche Einwirkung ihrerseits auf die Abnehmer von Tierfett in der Bundesrepublik Deutschland, um diese (im Sinne des Tatplans) zur Entrichtung eines Teils der vereinbarten Kaufpreise statt an die F an die H zu bestimmen, ohne Belang. Der Einwand der Angeklagten Gertrude B, sie könne für eine Abgabenverkürzung nur nach Maßgabe des ihr selbst zugeflossenen Gewinnanteils strafrechtlich haftbar gemacht werden, sodaß bezüglich der Höhe des demnach von ihr nur zu verantwortenden Schadensanteils ein Feststellungsmangel vorliege, ist verfehlt, weil sich ihr Tatbeitrag nach dem zuvor Gesagten auf den ganzen Umfang der im Bereich der F bewirkten bzw. angestrebten Abgabenverkürzungen erstreckt und eine verhältnismäßige Aufteilung des strafbestimmenden Wertbetrags auf mehrere im Sinne des § 11

FinStrG. Beteiligte nach dem jedem einzelnen zugekommenen Nutzen im Gesetz nicht vorgesehen ist.

d) An einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) gebricht es auch insoweit, als die Angeklagten Erich A, Adam C, Friedrich D und Josefine D in ihren Ausführungen zur subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung - die bezüglichen Urteilsfeststellungen negierend - behaupten, die ihnen als Deliktsausführung bzw. als Beitrag hiezu angelasteten Handlungen ohne auf Abgabenverkürzungen gerichteten Vorsatz begangen zu haben. Denn das Erstgericht hat im Zusammenhang mit den wegen Abgabenhinterziehung ergangenen Schuldsprüchen ausdrücklich und unmißverständlich auch als erwiesen angenommen, daß die Erzielung unrechtmäßiger Steuervorteile durch Verheimlichung eines Teils der von der F erzielten Exportgewinne von allem Anfang an in der Absicht der Angeklagten gelegen war (S. 411-414/V). Dem Vorbringen des Angeklagten Erich A, weder ihm noch den anderen Angeklagten könne die Urheberschaft oder Initiative zu den gegenständlichen Hinterziehungshandlungen angelastet werden, magelt für das Nichtigkeitsverfahren Relevanz, da es nur einen Strafzumessungsgrund (§ 23 Abs. 2 FinStrG.; § 33 Z. 4 StGB.) betrifft.

e) Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. anrufend reklamieren die Angeklagten Erich A, Adam C und Gertrude B Straflosigkeit, weil sie die ihnen im Wege der H Co Ltd zugekommenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch rechtzeitig bei ihren zuständigen Finanzämtern einbekannt hätten.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach den Bestimmungen des § 29 FinStrG. Straffreiheit durch Selbstanzeige in Fällen von (ansonst strafbaren) Abgabenverkürzungen nur insoweit erlangt werden kann, als der Täter seine Verfehlung der im Gesetz bezeichneten Behörde darlegt (Abs.1) und der Behörde auch ohne Verzug die für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt werden (Abs. 2 erster Satz), was bedeutet, daß der Behörde durch die Selbstanzeige die Grundlagen für eine sofortige richtige Entscheidung über den verkürzten Abgabenanspruch geliefert werden müssen (ÖJZ-LSK. 1978/193).

In der beim Finanzamt Weiz am 4. April 1980 überreichten 'berichtigten Einkommensteuererklärung' für das Jahr 1978, auf die sich der Angeklagte Erich A im gegebenen Zusammenhang ersichtlich beruft, hat er jedoch lediglich angeführt, im Jahr 1978 (außer den von ihm bereits früher einbekannten) noch weitere - 'sonstige' - Einkünfte aus Kapitalvermögen (ungenannter Herkunft) im Betrag von 216.000 S bezogen zu haben; die den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden, sich über die Jahre 1977 bis 1979 erstreckenden Verkürzungen von Körperschaften, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer im Bereich der F sind jedoch in dieser Erklärung nicht erwähnt, geschweige denn nach Umfang und näheren Umständen den Anforderungen des § 29 Abs. 1 und 2 FinStrG. entsprechend offengelegt worden (Heft II Nr. 5), weshalb von einer insoweit Straffreiheit bewirkenden Selbstanzeige keine Rede sein kann. Aus denselben Gründen kommt der Mitteilung des Angeklagten Adam C an das Finanzamt Feldbach, daß er (ebenfalls im Jahre 1978) 108.000 S an (bis dahin nicht einbekannten) Einkünften aus Kapitalvermögen bezogen habe, die Eigenschaft einer Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 FinStrG. hinsichtlich der urteilsgegenständlichen Abgabenhinterziehungen nicht zu. Außerdem ist diese Mitteilung erst nach der Vernehmung des Adam C als Verdächtigen durch Organe des Finanzamtes Graz-Stadt am 8. April 1980 erfolgt (Heft I, Vernehmungsniederschrift Nr. 2, letzter Absatz). Straffreiheit infolge Selbstanzeige tritt aber nicht mehr ein, wenn zum Zeitpunkt deren Erstattung bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren (§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG.), wobei unter Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung (u.a.) einer Finanzstrafbehörde zu verstehen ist, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen (Beschuldigten oder Angeklagten) richtet (§ 14 Abs. 3 FinStrG.), mithin auch das eben erwähnte Einschreiten des Finanzamtes Graz-Stadt am 8. April 1980 (S. 133/I). Alles zu diesem Punkt bisher Gesagte gilt schließlich auch für die Angeklagte Gertrude B, der Straffreiheit durch Selbstanzeige gleichfalls nicht zustatten kommt, weil die hiefür ersichtlich in Anspruch genommene Einkommensteuererklärung ihres Gatten Franz B für das Jahr 1979 keinerlei Hinweis auf Art und Umfang finanzstrafrechtlicher Verfehlungen der Gertrude B im Zusammenhang mit der Versteuerung von Gewinnen der F enthält, sondern bloß Einkünfte des Franz B aus (ungenanntem) Kapitalvermögen in der Höhe von 390.000 S anführt und zudem erst am 9. Mai 1980, sohin lange nach den ersten Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde gegen (andere) Tatbeteiligte und schon deshalb jedenfalls zu spät, abgegeben worden ist (Heft II Nr. 13).

2. betreffend die Schuldsprüche nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG. (Punkt C des Urteilssatzes):

a) Der Angeklagte Erich A bezweifelt in seiner Rechtsmittelschrift, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. anrufend, daß die Tat in Punkt C des Schuldspruchs genannten Werte devisenrechtlichen Verfügungsbeschränkungen unterlagen, da es sich doch (nach den Urteilsannahmen) um verheimlichte Gewinne der F, sohin eines inländischen Unternehmens, gehandelt habe.

Diesem Einwand ist zu erwidern, daß die Forderungen der F gegen in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Käufer von Tierfett auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises als Forderungen eines Inländers (§ 1 Abs. 1 Z. 9 DevG.) gegen einen Ausländer (§ 1 Abs. 1 Z. 10 DevG.) den Verfügungsbeschränkungen nach § 3 Z. 3 DevG. unterlegen sind. Dem devisenrechtlichen Begriff der Verfügung (vgl. hiezu ÖJZ-LSK. 1982/10 u.a.) entsprach aber im vorliegenden Fall jede Handlung, die dazu führte, daß die ausländischen Schuldner der F Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an einen Dritten - hier an die H Co Ltd - leisteten. Bewilligungspflichtig war in weiterer Folge auch jede Verfügung von Inländern über das solcherart bei der

H Co Ltd entstandene (Gewinn-)Guthaben; insbesondere die Entgegennahme von Zahlungen aus diesem Guthaben ist als derartige Verfügung zu beurteilen (vgl. Leukauf-Steininger, Nebengesetze, E. Nr. 6 zu § 3 DevG., sowie VwSlg. 714/F u.a.). Von der für Verfügungen über Forderungen in der Kundmachung DE 8/71 der Oesterreichischen Nationalbank unter Z. 6 erteilten generellen Bewilligung waren solche, die Zahlungen an Dritte darstellen oder der Begründung eines Guthabens bei Ausländern dienen, ausdrücklich ausgenommen; die Verfügung über Erträgnisse aus Anteilsrechten im Ausland war durch die Kundmachung DE 10/71 der Oesterreichischen Nationalbank laut deren Abschnitt IV Z. 2 nur für bestimmte Zwecke generell bewilligt, welche vorliegend nicht in Betracht kommen. Letztlich darf nicht übersehen werden, daß laut Kundmachung DE 1/71 der Oesterreichischen Nationalbank, Abschnitt II Z. 2, jedwede (in Kundmachungen erteilte) generelle Bewilligung nur unter der Voraussetzung galt, daß dem Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des Devisengesetzes entgegenstanden oder entgegenstehen; gerade das trifft aber auf den ohne Bewilligung nach § 11 Abs. 1 DevG. (vgl. hiezu die Kundmachung DE 2/75) erfolgten (entgeltlichen) Erwerb von Anteilsrechten an der H Co Ltd durch die (inländischen) Gesellschafter der F zu.

b) Soweit die Angeklagten Erich A, Friedrich D und Josefine D in Ausführung ihrer Rechtsrügen eine ihnen zurechenbare Verfügung über die in Punkt C/I des Schuldspruchs genannten Werte (Forderungen der F im Gesamtbetrag von 567.626,06 DM) in Abrede stellen, sind sie gleichfalls nicht im Recht:

Der devisenrechtliche Begriff der Verfügung (§ 3 DevG.) umfaßt jede tatsächliche Handlung, die eine Änderung der Rechtslage herbeiführt (ÖJZ-LSK. 1982/10 u.a.); auf die Verfügungsberechtigung jedes einzelnen Beteiligten kommt es dabei nicht entscheidend an (SSt. 24/57). Nach den Urteilsfeststellungen war das Einverständnis der Beschwerdeführer ursächlich für das Zustandekommen und die Ausführung des Tatplans, demzufolge von Kunden der F in der Bundesrepublik Deutschland ein Teil ihrer Zahlungsverpflichtungen für geliefertes Tierfett durch überweisung des entsprechenden Betrags an die H Co Ltd nach Liechtenstein erfüllt wurde. Die Annahme des Erstgerichts, daß die Angeklagten über die betreffenden Forderungen (der F) gegen Ausländer in dem zuvor genannten Gesamtbetrag verfügt haben, ist daher richtig. Dem Umstand, daß die Forderungen der F und nicht den Angeklagten persönlich zustanden, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu.

c) Ebensowenig gefolgt werden kann dem Vorbringen der Angeklagten Gertrude B, bei einer gemeinsamen Betrachtung der von den Punkten C/I und II des Schuldspruchs erfaßten Vorgänge sei der Schutzzweck des Devisengesetzes nicht beeinträchtigt worden, weil bloß ein (nach den Urteilsannahmen) vorerst unzulässigerweise nicht nach Österreich eingeführter Betrag in der Folge doch ins Inland gebracht worden sei. Die Strafbestimmungen des § 24 Abs. 1 DevG. pönalisieren nämlich abstrakte Gefährdungen des Schutzzwecks der devisenrechtlichen Vorschriften, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und zu sichern; der Eintritt eines darüber hinausgehenden Schadens ist zur Strafbarkeit nicht erforderlich (SSt. 34/44; vgl. auch ÖJZ-LSK. 1982/6).

d) Nicht zielführend ist auch der Einwand der Angeklagten Friedrich

D und Josefine D, die in Punkt C/II des Schuldspruchs angeführte Entgegennahme inländischer Geldsorten von Ausländern sei, sofern überhaupt devisenrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufend, nur als Verwaltungsübertretung (§ 23 DevG.) strafbar: Wird durch eine Zahlung - wie dies nach den Urteilsfeststellungen der Fall war - eine bestehende Forderung getilgt, so liegt eine Verfügung über die Forderung im Sinne des § 3 (hier Z. 3) DevG., mithin über einen Wert vor, welche geeignet ist, den Tatbestand des gerichtlich strafbaren Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG. zu verwirklichen. Dieser Tatbestand - und nicht jener nach lit. d der bezogenen Gesetzesstelle, wie infolge Berichtigung des diesbezüglichen Schreibfehlers im Urtei durch das Erstgericht klargestellt ist, - wurde den Beschwerdeführern demnach zu Recht angelastet; die gegen eine (in Wahrheit somit nicht erfolgte) Heranziehung der lit. d des § 24 Abs. 1 DevG. remonstrierenden Beschwerdeausführungen der Angeklagten Friedrich und Josefine D gehen daher ins Leere.

e) Die Angeklagten Gertrude B, Friedrich D und Josefine D vertreten in ihren Rechtsrügen des weiteren den Standpunkt, jeder von ihnen habe devisenstrafrechtlich nur den ihm zugeflossenen Teilbetrag der insgesamt vom Schuldspruch erfaßten Werte zu verantworten. Abgesehen davon, daß die in Rede stehenden Werte auch so gesehen in jedem einzelnen Fall mehr als 50.000 S betragen würden, haben aber die Beschwerdeführer als Mittäter in Ansehung der Gesamtheit aller (gemeinsam beschlossenen) Verfügungen über die im Urteilsspruch genannten Werte für den gesamten eingetretenen Erfolg zu haften, der auch von ihrem gemeinsamen Vorsatz umfaßt war; die ergangenen Schuldsprüche sind sohin auch in dieser Richtung unbedenklich.

f) Soweit die Angeklagten Friedrich und Josefine D jedoch einwenden, der zur gerichtlichen Strafbarkeit wegen Devisenvergehens erforderliche Vorsatz habe ihnen gefehlt, weil sie angenommen hätten, daß eine devisenrechtliche Bewilligung zur Einfuhr der in Punkt C/II des Schuldspruchs bezeichneten Schillingbeträge von den Verantwortlichen der H Co Ltd erwirkt worden sei, handelt es sich bei ihrem Vorbringen um eine unbeachtliche Neuerung. Vor dem Erstgericht haben sich diese Angeklagten nämlich dahin verantwortet, die devisenrechtliche Bewilligungspflicht des in Rede stehenden Vorgangs nicht gekannt zu haben (S. 220 f.; 242/V / dort in Verbindung mit S. 205 e/I /).

g) Sämtliche Beschwerdeführer berufen sich schließlich auf unverschuldete Unkenntnis der im gegebenen Fall übertretenen devisenrechtlichen Verfügungsbeschränkungen, womit sie (ausdrücklich oder der Sache nach) den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. geltend machen; auch dies jedoch zu Unrecht:

Da der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches grundsätzlich auch auf strafrechtliche Nebengesetze anzuwenden ist, soweit diese nichts anderes bestimmen (Art. I Abs. 1 StRAG.), ist mangels entsprechender Sondervorschriften im Devisenstrafrecht ein Rechtsirrtum des Täters nach § 9 StGB. zu beurteilen; gemäß § 9 Abs. 3 StGB. ist die für die vorsätzliche Tat - wie in § 24 Abs. 1 DevG. - vorgesehene Strafdrohung dann anzuwenden, wenn dem Täter der Rechtsirrtum, der ihn das Unrecht seiner Tat nicht erkennen ließ, vorzuwerfen ist. Hiezu folgt aus § 9 Abs. 2 StGB., daß der Rechtsirrtum u.a. dann vorzuwerfen ist, wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Eine Verpflichtung, sich mit den für die Verfügung über Auslandsguthaben geltenden devisenrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen, traf nun die Angeklagten Erich A und Adam C schon auf Grund ihrer Stellung als Geschäftsführer der F als eines die gegenständlichen Exportgeschäfte betreibenden Unternehmens. Davon abgesehen obliegt jedem, der an Transaktionen solchen Umfangs mitwirkt, wie sie vorliegend von den Angeklagten durch die Verschiebung von Millionenwerten zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein und Österreich abgewickelt worden sind, nach den an die Gewissenhaftigkeit rechtstreuer Menschen zu stellenden Anforderungen eine Erkundungspflicht hinsichtlich der solche Vorgänge regelnden Devisenvorschriften des eigenen Staates. Mit Recht hat daher das Erstgericht, welches offensichtlich nicht ausschloß, daß den Angeklagten tatsächlich der von ihnen behauptete Rechtsirrtum über Bestimmungen des Devisengesetzes unterlaufen ist, ihnen zumindest die Verletzung einer diesbezüglichen Informationspflicht als vorwerfbar angelastet und sie folglich rechtsrichtig des Vorsatzdeliktes nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG. schuldig erkannt.

3. betreffend die Schuldsprüche nach § 123 GesmbHG. (Punkt D des Urteilssatzes):

Auch mit ihren auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.

gestützten, gegen die Schuldsprüche wegen Vergehens nach § 123 GesmbHG. erhobenen Rechtsrügen vermögen die Angeklagten Erich A und Adam C nicht durchzudringen:

Verfehlt ist zunächst die von Erich A vertretene Rechtsansicht, durch die Strafbestimmung des § 123 GesmbHG.

solle (bloß) verhindert werden, daß Kontrahenten der Gesellschaft zu falschen Vorstellungen über deren Bonität gelangen. Denn die Strafdrohung dieser Gesetzesstelle richtet sich gegen jede vorsätzliche Falschdarstellung des Vermögensstandes der Gesellschaft (u.a.) in den Jahresabschlüssen - wobei der anstelle dieses Begriffes bis zur Novellierung durch Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 320/1980 verwendete Begriff 'Rechnungsabschlüsse' in gleicher Weise nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowohl die Jahresbilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung umfaßte (Kastner, Gesellschaftsrecht3 285) -, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem die Falschdarstellung bekannt wird und ob der Vermögensstand darnach günstiger erscheint, als er tatsächlich ist, oder nicht; eine solche Falschdarstellung des Vermögensstandes kann aber auch durch Verschweigen von Eingängen bewirkt werden (EvBl. 1963/406; Gellis GmbHG2 519; Auer in GesRZ.

1975, 89).

Der in der Beschwerde geäußerten Auffassung des Angeklagten Adam C zuwider besteht zwischen den vorliegend ergangenen Schuldsprüchen nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG.

und nach § 123 GesmbHG. insoweit kein rechtlicher Widerspruch, als der zuletzt genannte Tatbestand die falsche Darstellung des Vermögensstandes der F infolge Nichtaufnahme von Rechts wegen dorthin gehöriger Werte in die Rechnungsabschlüsse der Gesellschaft erfaßt, wogegen der devisenstrafrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Verfügungen der Angeklagten über die nicht in die Jahresabschlüsse aufgenommenen Werte unterliegen.

Die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 22 Abs. 2 GesmbHG.) zählt zu den jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b.H. unabdingbar obliegenden gesetzlichen Pflichten (SZ. 52/116); strafbar ist allerdings beim Sonderdelikt nach § 123 GesmbHG. nur vorsätzliches Handeln. Einen derartigen Vorsatz hat aber das Erstgericht, ersichtlich davon ausgehend, daß eine Verkürzung der Einnahmen in den Büchern der F als notwendiges Mittel der angestrebten Abgabenhinterziehung und damit zwangsläufig auch die unrichtige Darstellung des Geschäftserfolges in den auf den unrichtig geführten Geschäftsbüchern beruhenden Jahresabschlüssen vom Vorhaben der angeklagten Geschäftsführer umfaßt war, in den vorliegenden Fällen als erwiesen angenommen. Soweit der Angeklagte Erich A davon ausgeht, mit der Darstellung des Vermögensstandes der

F in den Jahresabschlüssen nichts zu tun gehabt zu haben, und der Angeklagte Adam C den Vorwurf einer unrichtigen Gesetzesanwendung darauf stützt, daß durch bloße Untätigkeit oder Fahrlässigkeit, insbesondere durch 'blindes Unterschreiben' der Tatbestand nicht erfüllt werde, fehlt es sonach an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden kann.

4. betreffend den Strafausspruch:

Unter Anrufung der Z. 9 lit. a (der Sache nach Z. 11) des § 281 Abs. 1 StPO. setzen die Angeklagten Erich A und Gertrude B dem Ausspruch des Ersturteils, wonach sich die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG.) bei der Abgabenhinterziehung auf 3,632.824 S beläuft, eine abweichende Berechnung entgegen, laut welcher - zufolge Minderverkürzungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer - jene Summe nur 3,576.510 S betragen soll. Die Beschwerdeführer unterlassen jedoch eine deutliche und bestimmte Angabe, welcher Fehler ihrer Ansicht nach der im Ersturteil genau dargelegten Ermittlung der Verkürzungsbeträge anhaften soll, weshalb auf dieses letztlich unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden kann.

Der Angeklagte Erich A will darüber hinaus alles, was er in Ausführung seiner 'Schuld-' (gemeint: Straf-)berufung vorbringt, 'aus Gründen der Vorsicht' auch als Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit nach der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. verstanden wissen. Indes vermag er nicht darzutun, daß durch die ihn betreffenden Strafaussprüche nach § 33 Abs. 5 (§ 21 Abs. 1 und 2) FinStrG.

und nach § 24 Abs. 1 DevG. (§ 28 StGB.) dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassende materiellrechtliche Vorschriften verletzt, insbesondere die Grenzen der gesetzlichen Strafsätze oder das Höchstmaß der an Stelle der Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG.) überschritten worden wären. Damit ist aber der relevierte Nichtigkeitsgrund auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A, Adam C, Gertrude B, Friedrich D und Josefine D waren daher - soweit über sie nicht bereits abgesprochen wurde - zu verwerfen.

III. Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG. (§ 21 FinStrG.) und unter Anwendung des § 22 FinStrG. gesondert gemäß § 24 Abs. 1

DevG. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. Geld- und Freiheitsstrafen, und zwar über Erich A eine Geldstrafe von 2 1/2 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Jahr Ersatzfreiheitsstrafe) und nach dem Devisengesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, über Adam C eine Geldstrafe von 2 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 9 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und nach dem Devisengesetz eine Freiheitsstrafe von 4 1/2 Monaten, über Gertrude B eine Geldstrafe von 1 Mio S (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und nach dem Devisengesetz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie über Friedrich D und Josefine D Geldstrafen von je 1 Mio S (im Uneinbringlichkeitsfall je 6 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und nach dem Devisengesetz Freiheitsstrafen von je 3 Monaten, wobei es bei sämtlichen Angeklagten die nach dem Devisengesetz verhängten Freiheitsstrafen unter Bestimmung je dreijähriger Probezeiten bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen bei Erich A und Adam C von drei, bei Gertrude B, Friedrich und Josefine D von zwei Vergehen, wogegen es als mildernd bei allen Angeklagten die Unbescholtenheit sowie den Umstand in Betracht zog, daß es bei Bewirkung der Abgabenverkürzungen für das Jahr 1979 beim Versuch geblieben war.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Strafen, die Staatsanwaltschaft (lediglich) bezüglich der Angeklagten Gertrude B eine Erhöhung der nach dem Finanzstrafgesetz ausgesprochenen Geldstrafe an.

Die Berufungen der Angeklagten Erich A, Adam C, Friedrich D und Josefine D sind teilweise, nämlich hinsichtlich der Höhe der über sie verhängten Geldstrafen, begründet:

Generell ist zunächst zu sagen, daß im Hinblick auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 FinStrG., wonach über Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art gesonderte Strafen zu verhängen sind, dem Zusammentreffen derart verschiedener Delikte keine erschwerende Bedeutung zukommt. Insoweit war daher der betreffende Erschwerungsgrund bei sämtlichen Angeklagten entsprechend zu korrigieren.

Aber auch die Milderungsgründe erheischten bei allen Angeklagten eine Ergänzung. So durfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Angeklagten A und C - anders als Gertrude B und die Eheleute D, deren Beitrag in den entscheidenden und nicht ohnehin auf der Hand liegenden Punkten die Beachtlichkeitsgrenze nicht überschreitet - durch ihre geständige Verantwortung im Vorverfahren wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben (§ 34 Z. 17 StGB.), daß bei allen Berufungswerbern Schadensgutmachung erfolgte (§ 34 Z. 14 StGB.) und daß die Angeklagte Gertrude B sowie die Eheleute D an den ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen in eher untergeordneter Weise beteiligt waren (§ 34 Z. 6 StGB.).

Auf der Basis der korrigierten Strafzumessungsgründe erweisen sich aber die vom Erstgericht nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafen bei Erich A, Adam C und den Eheleuten D als überhöht und - wenn man ihre unterschiedliche wirtschaftliche Leistungskraft berücksichtigt (§ 23 Abs. 3 FinStrG.) - auch in ihrem Verhältnis untereinander zu wenig ausgewogen. In teilweiser Stattgebung der Berufungen dieser Angeklagten wurden mithin die Geldstrafen auf die aus dem Spruch ersichtlichen, dem Obersten Gerichtshof tatschuldgerecht erscheinenden Ausmaße reduziert, wobei auch die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend ermäßigt wurden. Bei der Angeklagten Gertrude B dagegen erschien die verhängte Geldstrafe trotz der auch bei ihr hinzugekommenen Milderungsgründe als angemessen, wenn man den Umstand, daß sie von allen Angeklagten den höchsten Schwarzgeldanteil kassierte und ihre Vermögensund Einkommenssituation mit ins Kalkül zieht.

Allerdings bedurfte es - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - bei Gertrude B auch keiner Erhöhung der Geldstrafe, zumal sie - wie bereits oben erwähnt - bei der Verwirklichung des Tatplans nur eine untergeordnete Rolle spielte und der Schaden gutgemacht wurde. Anders als die nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafen erschienen hingegen die nach dem Devisengesetz (bei A und C unter Bedachtnahme gemäß § 28

StGB. auf das Vergehen nach dem GesmbHG.) ausgesprochenen (und bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen trotz der zusätzlichen Milderungsgründe bei keinem der Angeklagten als überhöht, zumal das Devisengesetz für Verfehlungen der gegenständlichen Art Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorsieht und angesichts dessen, daß es sich bei sämtlichen Angeklagten um im Wirtschaftsleben stehende Kaufleute handelt, dem ihnen vom Erstgericht eingeräumten (vorwerfbaren) Rechtsirrtum in bezug auf die Delikte nach dem Devisen- bzw. GesmbHGesetz keine ins Gewicht fallende mildernde Bedeutung beigelegt werden kann. Insoweit mußte daher den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00142.82.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19830607_OGH0002_0090OS00142_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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