Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH muß bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine Einkaufsvollmacht für einen im Unternehmen Tätigen widerrufen und haftet, wenn dieser noch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründete, dem Gläubiger der Gesellschaft unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Gläubigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023894Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0010OB00545_8000000_002