Norm
ABGB §1295 IIf6Rechtssatz
Die Haftung des Geschäftsführers greift gegenüber dem Gläubiger nicht nur dann Platz, wenn er selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern auch wenn er den Abschluss durch eine allgemeine oder besondere ermächtigte dritte Person herbeigeführt hat. Die Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er gegen ihm bekanntes oder schuldhaftes unbekannt gebliebenes rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft, etwa als Handlungsbevollmächtigte, tätig werden, nicht einschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023927Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017