RS OGH 1980/3/26 1Ob545/80, 6Ob196/05z, 8Ob62/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1980
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Norm

ABGB §1295 IIf6
GmbHG §25

Rechtssatz

Die Haftung des Geschäftsführers greift gegenüber dem Gläubiger nicht nur dann Platz, wenn er selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern auch wenn er den Abschluss durch eine allgemeine oder besondere ermächtigte dritte Person herbeigeführt hat. Die Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er gegen ihm bekanntes oder schuldhaftes unbekannt gebliebenes rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft, etwa als Handlungsbevollmächtigte, tätig werden, nicht einschreitet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 545/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 545/80
    Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 25 GmbHG GesRZ 1982,243
  • 6 Ob 196/05z
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
    Vgl; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T1)
    Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T2)
  • 8 Ob 62/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 62/16z
    Vgl auch; Bem: Darstellung der Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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