Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Bietet der Geschäftsführer einer GmbH dem Gläubiger an, aus seinem Privatvermögen sechzig Prozent der Forderung des Gläubigers im Wege eines stillen Ausgleiches zu bezahlen, und geht der Gläubiger auf dieses Anbot nicht ein, liegt hierin weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Übernahme der Schuld der GmbH.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032720Dokumentnummer
JJR_19820210_OGH0002_0030OB00633_8100000_001