RS OGH 1982/2/10 3Ob633/81

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Veröffentlicht am 10.02.1982
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Norm

ABGB §1375 B
GmbHG §25

Rechtssatz

Bietet der Geschäftsführer einer GmbH dem Gläubiger an, aus seinem Privatvermögen sechzig Prozent der Forderung des Gläubigers im Wege eines stillen Ausgleiches zu bezahlen, und geht der Gläubiger auf dieses Anbot nicht ein, liegt hierin weder ein Schuldanerkenntnis noch eine Übernahme der Schuld der GmbH.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 633/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032720

Dokumentnummer

JJR_19820210_OGH0002_0030OB00633_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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