Norm
GmbHG §20Rechtssatz
Die Geschäftsführer haften für die Verletzung ihrer Obliegenheiten in der Regel (sofern das Gesetz nicht selbst eine ausdrückliche gegenteilige Bestimmung enthält, und von der deliktischen Haftung abgesehen) lediglich der Gesellschaft gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060031Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0060OB00585_8000000_002