RS OGH 1983/12/14 3Ob119/83, 3Ob51/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

ABGB §1009
GmbHG §25

Rechtssatz

Wenn ein Kaufmann mit einer wirtschaftlich von ihm allein getragenen juristischen Person ein "Insichgeschäft" konkludent abschließen wollte, muß im Interesse des Gläubigerschutzes ein sehr strenger Maßstab angelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 119/83
  • 3 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 51/85
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei der Einmann - Gesellschaft mit beschränkter Haftung decken sich deren Interessen keineswegs immer mit jenen des einzigen Gesellschafters. "Dritte", deren Interessen durch das Insichgeschäft berührt werden, sind einerseits zB die Gläubiger der Gesellschaft, aber auch die Gläubiger ihres früheren alleinigen Gesellschafters, also das Interesse der Öffentlichkeit nach einer Abgrenzung des Vermögens der Gesellschaft von jenem ihres Gesellschafters. (T1) Veröff: RdW 1986,39

Schlagworte

GmbH GesmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019680

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00119_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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