Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Zumindest folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Insichgeschäft rechtswirksam ist: Das Insichgeschäft muss von dem gefährdeten Machtgeber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein, Dabei kann diese Zustimmung oder Genehmigung nicht wiederum vom Vertreter erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021