RS OGH 1982/12/15 3Ob647/82, 1Ob576/85, 3Ob521/84, 11Os158/88, 11Os50/90, 3Ob2106/96v, 9ObA136/99m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §1009
GmbHG §25

Rechtssatz

Nach herrschender Terminologie werden unter dem Oberbegriff des Insichgeschäftes zwei Fälle verstanden:

a) das Selbstkontrahieren (auch Selbstkontrahieren im engeren Sinn), wenn der Vertreter ein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also dieselbe Person auf der einen Seite als Vertreter, auf der anderen Seite im eigenen Namen handelt und

b) die Doppelvertretung oder Mehrfachvertretung, wenn ein Vertreter für zwei (oder mehrere) Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt, wenn also dieselbe Person beide Seiten vertritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten