Norm: ABGB §140 BaEO §291aEO §291b Abs2KO §5
Rechtssatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist. Entscheidungstexte 8 Ob 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdKO §5KO §193
Rechtssatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 86/04k Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 86/04k Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Bd §5 KO UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übers... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdKO §5KO §193KO §196 Abs1
Rechtssatz: Ein im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommener (rechtskräftig bestätigter) Zahlungsplan rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die laut Zahlungsplan abzustattenden Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 139/01z Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §5StGB §198
Rechtssatz: Für die subjektive Tatseite hinsichtlich § 198 StGB ist von Bedeutung, was dem Gemeinschuldner gemäß § 5 KO überlassen wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 330/99a Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 330/99a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113299 Dokume... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §140 BaKO §1KO §5UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss. Entscheidungstexte 7 Ob 330/99a Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 330/99a ... mehr lesen...
Norm: EO §290aEO §291aEO §291bKO §5
Rechtssatz: Behauptet der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag, daß dem Verpflichteten Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 290a EO zustehen, so beruft er sich zugleich darauf, daß der Verpflichtete ein nicht in die Konkursmasse fallendes Einkommen bezieht, das bis zum unpfändbaren Freibetrag nach § 291a EO der Exekution zugunsten nicht privilegierter Gläubiger entzogen ist, nach M... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4KO §5
Rechtssatz: Der insolvente Unterhaltsschuldner und seine gesetzlichen Unterhaltsgläubiger haben sich einer fühlbaren Einschränkung ihrer den Unterhalt insgesamt ausmachenden Bedürfnisse zu unterziehen und dürfen nicht mehr jeden Teil davon (wie etwa kulturelle, freizeitbezogene oder sportlich orientierte Bedürfnisse) wie bei einem höheren Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen voll befriedigen. Entsch... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4KO §5UVG §6UVG §6 Abs1UVG §6 Abs2UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die in § 6 Abs 2 UVG für den Ausfall der (titulierten oder auch nicht titulierten) Unterhaltsgewährung vorgesehenen fixen Größen in Form des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen können als objektives, nachvollziehbares Maß für eine (knapp) unter dem Durchschnitt liegende und daher als bescheiden anzusehende Lebensführung herangezogen werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgABGB §140 BaEO §382 Abs1 Z8 litaKO §1KO §5UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: 1.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche (Rückstände) für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln. 2.) Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. D... mehr lesen...
Norm: KO §5UVG §4 Z1
Rechtssatz: Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassene oder ihm gemäß § 5 Abs 2 KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos un... mehr lesen...
Norm: EO §105KO §5
Rechtssatz: Die auch im Konkursverfahren anzuwendende Bestimmung des § 105 EO ist eine Schutzbestimmung eigener Art, über die in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung analog der Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes das Konkursgericht zu entscheiden hat. Entscheidungstexte 5 Ob 645/89 Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 645/89 Veröff: EvBl 1990/70 S 310 ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §5KO §7
Rechtssatz: Der im Besitz eines rechtskräftigen Versäumungsurteiles befindliche Gläubiger eines Gesamtschuldners hat auch das Recht, während des Konkurses seine Zahlungsansprüche gegen den Gesamtschuldner in dessen konkursfreies Vermögen zu vollstrecken. Entscheidungstexte 5 Ob 625/88 Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 625/88 Veröff: EvBl 1989/70 S 2... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §5KO §10
Rechtssatz: Die vom Masseverwalter angestrebte urteilsmäßige Beschränkung der Haftung des Gesamtschuldners bloß mit bestimmten Vermögensteilen ist keine im Titelverfahren, sondern im Exekutionsverfahren zu lösende Rechtsfrage. Entscheidungstexte 5 Ob 625/88 Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 625/88 Veröff: EvBl 1989/70 S 246 ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §5
Rechtssatz: Vor der Anwendung des § 5 KO ist Unpfändbares auszuscheiden, da dieses (hier: Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen) nicht in die Konkursmasse (§ 1 KO) fällt. Entscheidungstexte 9 ObA 87/88 Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 87/88 Veröff: SZ 61/107 = RdW 1988,394 = RdA 1990,283 (W Holzer) 8 Ob 1... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz: Wurde dem Gemeinschuldner unter Bedachtnahme auf die ihn treffenden Unterhaltspflichten Unterhalt aus Massemitteln gewährt, besteht keine Notwendigkeit, dem gegen ihn Unterhaltsberechtigten selbst ein unmittelbares Recht gegen die Konkursmasse einzuräumen. Für eine angemessene Erhöhung des ihm gewährten Unterhalts hat der Gemeinschuldner selbst zu sorgen, wenn sich die Bedürfnisse des gegen ihn Unterhaltsberechtigten erh... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AaABGB §166 GKO §1KO §5LPfG §10
Rechtssatz: Daß der unterhaltspflichtige Gemeinschuldner, der im Unternehmen seiner Lebensgefährtin arbeitet, weder von ihr einen Gehalt bezieht noch aus der Konkursmasse gemäß § 5 KO für seinen und den Unterhalt derjenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, Mittel erhält, ist auf die Rechtsgrundlage seiner Unterhaltsverpflichtung ohne Einfluß. ... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz: Wurde dem Gemeinschuldner die Führung seines Gasthausbetriebes "zur Deckung seines Lebensunterhalts" überlassen, so wurde damit nicht etwa eine Maßnahme im Sinne des § 5 Abs 2 Satz 2 KO getroffen - diese würde nämlich voraussetzen, daß der Gemeinschuldner keine oder nur unzureichende eigene Einkünfte bezieht und deshalb auf Unterhaltsgewährung aus der Masse angewiesen ist -, sondern ein Beschluß gemäß § 5 Abs 1 KO gefaßt... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz: Der von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl zuletzt Hoyer, Der Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners, JBl 1973,452 f mit weiteren Zitaten) aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 KO abgeleitete Grundsatz, daß jeder Eigenerwerb des Gemeinschuldners zunächst grundsätzlich zur Gänze in die Konkursmasse fällt und erst durch den konstitutiven Akt der "Überlassung" an den Gemeinschuldner konkursfreies Vermögen wird, bedarf... mehr lesen...
Norm: KO §5KO §46 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei (zufolge Überlassung im Sinne des § 5 Abs 1 KO) selbständiger Führung eines Unternehmens durch den Gemeinschuldner können alle Steuern und Abgaben, die nicht (wie etwa die Grundsteuer) auf das das Unternehmen oder dessen Bestandteile als solche, sondern auf seinen Ertrag oder das darauf gewonnene Einkommen gelegt sind, nur den das Unternehmen selbständig führenden Gemeinschuldner belasten; ihre Qualifik... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz: Da das Wesen dieses Deliktes in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Gläubigerbefriedigung bestimmten Vermögens besteht, kommen als Tatobjekt stets nur solche Vermögensteile in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft offenstehen, nicht etwa dem Schuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen sind. Der Gemeinschuldner ist zivilrechtlich und un... mehr lesen...
Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Dezember 1966 wurde über das Vermögen des Verpflichteten der derzeitig noch anhängige Konkurs eröffnet, in welchem die betreibende Partei am 9. Jänner 1967 auf Grund eines gegen den Verpflichteten am 22. August 1966 beim vorgenannten Gericht erwirkten vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages eine Forderung im Betrage von 242.744.15 S samt Nebengebühren zur Feststellung und Berichtigung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger anmeld... mehr lesen...
Norm: KO §5KO §10
Rechtssatz: Gläubiger, deren Forderungen der Anmeldung im Konkurs unterliegen, können auf das Einkommen des Gemeinschuldners, das ihm gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen worden ist, nicht Exekution führen. Entscheidungstexte 3 Ob 48/68 Entscheidungstext OGH 30.04.1968 3 Ob 48/68 Veröff: SZ 41/53 = EvBl 1968/384 S 606 = NZ 1970,91 = RZ 1968,178 = QuHGZ 1968/46 S... mehr lesen...
Am 28. November 1937 vermietete die Eigentümerin des Hauses Wien I., S.-Gasse 15, dem Gastwirt Johann R. Parterre- und Souterrainräume zum Betriebe eines Gast- und Kaffeehauses. Im Punkt 8 des Vertrages wird ausdrücklich festgelegt, daß der Mieter berechtigt ist, seinen Geschäftsbetrieb - also das Unternehmen - zu verkaufen oder zu verpachten und dem Käufer oder Pächter das Bestandobjekt zu überlassen, wozu allerdings die Zustimmung der Hausverwaltung als erforderlich vereinbart wurde... mehr lesen...
Der Beklagten wurde am 11. Juli 1949 die Exekution zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung gegen den Kläger bewilligt. Über das Vermögen des Klägers war am 1. Dezember 1948 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, das am 23. Februar 1949 in einen Anschlußkonkurs überging. In seiner Oppositionsklage behauptete der Kläger, daß der Konkurs noch nicht beendet sei, daß er somit über kein Vermögen verfüge, daß er auch ohne Einkommen sei, daß er von seinen Verwandten mit Darlehen unters... mehr lesen...
Norm: EO §35 IKO §5
Rechtssatz: Den Einwendungen des Klägers, über dessen Vermögen der Konkurs verhängt wurde, gegen einen Exekutionstitel auf Zahlung des gesetzlichen Unterhaltes kann erst stattgegeben werden, wenn er dartut, daß er keine Tätigkeit auszuüben vermag (Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit), durch welche er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen imstande ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz: Begehrt der Gemeinschuldner gemäß § 5 KO die Überlassung des aus einem Lohnvertrage ihm zustehenden Lohnanspruches, so ist vom Konkurskommissär dessen Angemessenheit nicht zu überprüfen. Entscheidungstexte 4 Ob 245/28 Entscheidungstext OGH 22.08.1928 4 Ob 245/28 Veröff: SZ 10/172 European Case Law Identifier... mehr lesen...