Norm
KO §5Rechtssatz
Wurde dem Gemeinschuldner die Führung seines Gasthausbetriebes "zur Deckung seines Lebensunterhalts" überlassen, so wurde damit nicht etwa eine Maßnahme im Sinne des § 5 Abs 2 Satz 2 KO getroffen - diese würde nämlich voraussetzen, daß der Gemeinschuldner keine oder nur unzureichende eigene Einkünfte bezieht und deshalb auf Unterhaltsgewährung aus der Masse angewiesen ist -, sondern ein Beschluß gemäß § 5 Abs 1 KO gefaßt, wonach dem Gemeinschuldner ua das, was er "durch eigene Tätigkeit erwirbt", insoweit "zu überlassen" ist, als es zum Unterhalt für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen erforderlich ist. Einem solchen Erwerb "aus eigener Tätigkeit" braucht durchaus nicht in jedem Fall ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag des Gemeinschuldners zugrunde zu liegen; auch Einkünfte des Gemeinschuldners aus selbständiger Tätigkeit - also auch aus einem nach der Konkurseröffnung von ihm gegründeten oder fortgeführten Unternehmen - kommen dabei in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063990Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00219_7300000_002