RS OGH 1989/12/12 5Ob645/89, 9Ob148/03k, 8Ob2/21h

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Norm

EO §105
KO §5

Rechtssatz

Die auch im Konkursverfahren anzuwendende Bestimmung des § 105 EO ist eine Schutzbestimmung eigener Art, über die in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung analog der Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes das Konkursgericht zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002528

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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