Norm
EO §35 IRechtssatz
Den Einwendungen des Klägers, über dessen Vermögen der Konkurs verhängt wurde, gegen einen Exekutionstitel auf Zahlung des gesetzlichen Unterhaltes kann erst stattgegeben werden, wenn er dartut, daß er keine Tätigkeit auszuüben vermag (Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit), durch welche er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen imstande ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001835Dokumentnummer
JJR_19500426_OGH0002_0020OB00290_5000000_001