Norm
KO §5Rechtssatz
Der von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl zuletzt Hoyer,
Der Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners, JBl 1973,452 f mit weiteren Zitaten) aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 KO abgeleitete Grundsatz, daß jeder Eigenerwerb des Gemeinschuldners zunächst grundsätzlich zur Gänze in die Konkursmasse fällt und erst durch den konstitutiven Akt der "Überlassung" an den Gemeinschuldner konkursfreies Vermögen wird, bedarf im Fall des Betriebes eines Unternehmens durch den Gemeinschuldner insofern einer Einschränkung, als hier immer zwischen dem Roherwerb einerseits und dem - nach Abzug der "Erwerbskosten" resultierenden - "Reinerwerb" andererseits zu unterscheiden ist. Nur letzterer kann in die Masse fallen. Wird dieser "Reinerwerb" aus dem Betrieb eines Unternehmens dem Gemeinschuldner schon im voraus vom Masseverwalter gemäß § 5 Abs 1 KO zur Gänze zur Deckung seines Unterhalts überlassen - was immer dann als zweckmäßig und auch durch das Gesetz gedeckt anzusehen sein wird, wenn mit einem den Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners übersteigenden Reinertrag nicht zu rechnen ist -, dann hat die Konkursmasse damit während der Dauer dieses Zustandes jeden Einfluß auf die Führung des Betriebes verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063993Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00219_7300000_003