Norm
KO §5Rechtssatz
Bei (zufolge Überlassung im Sinne des § 5 Abs 1 KO) selbständiger Führung eines Unternehmens durch den Gemeinschuldner können alle Steuern und Abgaben, die nicht (wie etwa die Grundsteuer) auf das das Unternehmen oder dessen Bestandteile als solche, sondern auf seinen Ertrag oder das darauf gewonnene Einkommen gelegt sind, nur den das Unternehmen selbständig führenden Gemeinschuldner belasten; ihre Qualifikation als Masseforderungen im Sinne des § 46 KO ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063967Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00219_7300000_001